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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 10.08.2019
- S 6 P 144/17 -
Urlaub von der Pflege: Leistungen der Verhinderungspflege können nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden
Verhinderungspflege soll Pflege während der Erholungsphase von Pflegepersonen sicherstellen und nicht zur Finanzierung des Erholungsurlaubs der pflegebedürftigen Person dienen
Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass Leistungen der Verhinderungspflege nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden können. Das Gericht verwies darauf, dass die Verhinderungspflege die Pflege während der Erholungsphase von Pflegepersonen sicherstellen soll und nicht zur Finanzierung des Erholungsurlaubs der pflegebedürftigen Person dient.
Die 42-jährige, pflegebedürftige Klägerin lebt in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und hält sich an den Wochenenden und Feiertagen bei ihren Eltern auf. Im August 2017 nahm sie - wie in den Jahren zuvor - an einer Reise eines Veranstalters teil, der spezielle Gruppenreisen für Menschen mit Behinderungen anbietet. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 2.601,55 Euro an. In der Vergangenheit hatte die Beklagte die Kosten hierfür jeweils getragen. Den vor Beginn der Reise erneut gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege und von Betreuungs- und Entlastungsleistungen lehnte die beklagte Pflegekasse jedoch erstmals ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Pflegekasse muss Kosten für Verhinderungspflege nur bei Abwesenheit der Pflegeperson übernehmen
Zu Recht, entschied das Sozialgerichts Detmold. Die Kosten für die Verhinderungspflege sind von der Pflegekasse nur zu übernehmen, wenn eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2019
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27049
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