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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 31.03.2009
- S 8 AS 61/08 -
SG Detmold: Einkünfte mit Rückzahlungsverpflichtung stellen kein Einkommen dar
Bei feststehender Rückzahlungspflicht steht Geld nicht als Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung
Unter den Begriff "Einkommen" fallen in Zusammenhang mit der Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht solche Einkünfte, die von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden sind. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Arbeitslosengeld-II-Bezieher. Diesem war seitens der beklagten Arbeitsgemeinschaft das
Bei von vornherein feststehender Rückzahlungspflicht ist Kindergeld nicht als Einkommen zu werten
Eine solche Rückforderung muss auch die Arbeitsgemeinschaft berücksichtigen – so das Sozialgericht Detmold – wenn sie das
Verspätete Konkretisierung der Rückzahlungsverpflichtung durch Familienkasse hier unerheblich
Im hier streitigen Zeitraum war das ausgezahlte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2009
Quelle: ra-online, SG Detmold
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Dokument-Nr. 8927
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