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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.06.2008
- S 16 KA 117/07 -
Gericht hat Zweifel an der Altersgrenze für Vertragsärzte - Ist die Grenze altersdiskriminierend und somit europarechtswidrig?
Sozialgericht Dortmund ruft Europäischen Gerichtshof an
In einem Rechtsstreit über die Höchstaltersgrenze für Vertragszahnärzte hat das Sozialgericht Dortmund beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Auslegung des europarechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung zu bitten.
Nach deutschem Recht endet die Zulassung von Zahnärzten, Ärzten und Psychotherapeuten zur Teilnahme an der Versorgung von "Kassenpatienten" mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der jeweilige
Europäisches Recht verbietet eine Altersdiskriminierung, ohne dass eine Rechtfertigung dafür vorliegt
Das europäische Recht verbietet zwar eine
Eine Rechtfertigung für Altersdiskriminierung kann darin liegen, dass das Leistungsvermögen mit zunehmendem Alter nachlässt
Die Höchstaltersgrenze für Vertragszahnärzte ließe sich deshalb nur noch unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung das Leistungsvermögen mit zunehmendem Alter nachlässt und von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit Gefahren für die Patienten ausgehen. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht die Höchstaltersgrenze als verfassungsgemäß angesehen, mangels Zuständigkeit aber keine europarechtliche Überprüfung vorgenommen.
Sozialgericht ruft den Europäischen Gerichtshof an
Vor diesem Hintergrund hat sich das Sozialgericht an den Europäischen Gerichtshof gewandt, der für die Auslegung europarechtlicher Vorschriften zuständig ist und den die nationalen Gerichte in Zweifelsfällen anrufen können. Es bittet insbesondere um Klärung, ob das europäische Verbot der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 21.07.2008
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Dokument-Nr. 6397
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