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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 23.11.2015
- S 30 AS 3827/15 ER -
Ausschluss von Hartz IV-Leistungen für EU-Bürger bei gegebener Selbsthilfemöglichkeit verfassungsgemäß
Verfassungsrechtliche Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums verlangt nur Beseitigung von Notlagen
Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 7 Abs. 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund und lehnte die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz für einen in Kreuztal lebenden slowakischen Bauarbeiter ab.
Das Sozialgericht Dortmund verwies in seiner Entscheidung darauf, dass das Jobcenter Siegen-Wittgenstein zu Recht unter Berufung auf den Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger die Zahlung von Arbeitslosengeld II verweigerte. Die verfassungsrechtliche Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange nur die Beseitigung von Notlagen, die nicht durch eine "Hilfe zur Selbsthilfe" beseitigt werden könnten. Die vorrangige Selbsthilfemöglichkeit des Antragstellers bestehe darin, dass eine Rückreise in sein Heimatland durchgeführt werde. Der Antragsteller habe in der Slowakei die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme oder das dortige Sozialsystem sicherzustellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2015
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
- Kein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen für arbeitssuchende EU-Ausländer
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2015
[Aktenzeichen: L 3 AS 479/15 B ER]) - Deutschland darf arbeitsuchende Unionsbürger von bestimmten Sozialleistungen ausschließen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.09.2015
[Aktenzeichen: C-67/14]) - Ausschluss arbeitssuchender Ausländer von Hartz IV-Leistungen verfassungswidrig
(Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 12.11.2015
[Aktenzeichen: S 12 AS 946/15 ER])
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Dokument-Nr. 21939
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