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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.09.2016
S 35 AS 1879/14 -

Rückforderung von überzahltem Arbeitslosengeld II erfordert behördliche Vertrauens­schutz­prüfung und Ermessens­entscheidung

SG Dortmund zu den Voraussetzungen für eine zulässige Rückforderung von überzahltem Arbeitslosengeld

Ein Jobcenter darf ohne Bescheid zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II nur dann zurückfordern, wenn keine Vertrauens­schutz­gesichts­punkte entgegenstehen und die Belange des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessens­entscheidung abgewogen worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter Dortmund in Ausführung eines gerichtlichen Beschlusses einem Leistungsbezieher aus Hagen zeitlich begrenztes Arbeitslosengeld II gewährt. Nach Ablauf der sechsmonatigen Zahlung überwies das Jobcenter versehentlich den Monatsbetrag für den Arbeitslosen und seine Familie in Höhe von 1.138 Euro, ohne den Weitergewährungsantrag zu bescheiden. Später verlangte das Jobcenter die Erstattung der Überzahlung.

Sozialgericht hebt Erstattungsbescheid auf

Die hiergegen von dem Arbeitslosen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund hob den Erstattungsbescheid auf. Die Erstattung von Leistungen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sein, erfordere nach den gesetzlichen Vorgaben eine Vertrauensschutzprüfung und eine Ermessensentscheidung durch die Behörde. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes II auf einer Prüfung seines Antrages beruhe. Vor der Auszahlung habe er an die Antragsbearbeitung erinnert. Zudem habe sich an den die Begründung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung tragenden Umständen nichts geändert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2016
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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Dokument-Nr.: 23459 Dokument-Nr. 23459

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Kommentare (3)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 23.11.2016

In dieser Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund wird klargestellt, dass bei der Erstattung von Leistungen, die ohne Verwaltungsakt erfolgten grundsätzlich eine Ermessensentscheidung von der Behörde getroffen werden muss. Zusätzlich muss geprüft werden, ob sich der betroffene Empfänger auf Vertrauensschutz berufen kann. Vertrauensschutz besteht nicht, wenn der Empfänger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkennen konnte. Im konkreten Fall war dies jedoch nicht erkennbar, zumal der Antrag auf Leistungen noch geprüft wurde und die Behörde nicht erklärt hatte, dass sie in jedem Fall den Antrag ablehnt. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allem Fragen des Sozialversicherungsrechts und des Medizinrechts kompetent beraten und vertreten.

feo schrieb am 22.11.2016

Wenn es auf 6 Monate beschränkt war, hätte das Jobcenter nicht weiter zahlen dürfen. Auch von dem Hilfeempfänger ist es eine Frechheit das ihm nicht zustehende Geld einfach einzubehalten und dann auch noch klagen.

konadowski schrieb am 22.11.2016

Die Mitarbeiter dieser Behörden beherrschen die einfachsten gesetzlichen Regeln nicht, obwohl diese seit etlichen Jahren bestehen.

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