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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 11.05.2011
S 47 AY 58/11 ER -

SG Dortmund: Stadt muss existenzsichernde Leistungen für Asylbewerberin zahlen

Sofern Angehöriger Verpflichtung zur Lebenssicherung nicht nachkommt, ist Stadt verpflichtet, existenzsichernde Leistungen zu gewähren

Verpflichtet sich ein Angehöriger nach dem Ausländerrecht zur Sicherung des Lebensunterhaltes einer Asylbewerberin, leistet dann tatsächlich aber keinen Unterhalt, muss die Stadt der Asylbewerberin existenzsichernde Leistungen gewähren. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall war eine 64-jährigen Asylbewerberin vor einem Jahr mit einem Besuchsvisum aus Simbabwe nach Deutschland eingereist. Deren ehemaliger deutscher Schwiegersohn hat sich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt und für die Ausreise der Antragstellerin zu tragen, dies aber nach Ablauf des Besuchsvisums verweigert.

Stadt verweist zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Schwiegersohn

Die Stadt Hamm ist der Auffassung, die Antragstellerin müsse sich zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts weiterhin an den Schwiegersohn wenden.

Gericht verweist auf verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf staatliche Sicherung des Existenzminimums

Das Sozialgericht Dortmund hat die Stadt Hamm im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Krankenhilfe zu gewähren. Die Verpflichtungserklärung des Angehörigen stehe dem Leistungsanspruch nur dann entgegen, wenn der Verpflichtete den Lebensunterhalt tatsächlich sichere. Nur dies sei mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf staatliche Sicherung des Existenzminimums zu vereinbaren. Es sei der Stadt Hamm unbenommen, aus der Verpflichtungserklärung gegen den Angehörigen der Antragstellerin vorzugehen. Die Stadt Hamm könne sich ihrer Verpflichtung zur Existenzsicherung auch nicht dadurch entziehen, dass sie die Antragstellerin auf ein bereit liegendes Rückreiseticket nach Simbabwe verweise. Eine etwaige Ausreiseverpflichtung der Antragstellerin dürfe nur in Anwendung ausländerrechtlicher Bestimmungen durchgesetzt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2011
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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Dokument-Nr.: 11637 Dokument-Nr. 11637

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