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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 02.06.2005
- S 18 KR 210/02 -
Festbeträge für Hörgeräte sind nicht immer bindend
Die Krankenversicherung muss notfalls auch Hörgeräte bezahlen, die teurer als die sogenannten "Festbeträge" sind. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Der 24-jährige Kläger leidet seit seiner Kindheit an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Zuletzt erhielt er 1999 ein analoges Hörgerät, das damals ca. 2.700 DM kostete. Während seines Studiums des Verkehrsingenieurwesens konnte er damit den Vorlesungen nur schlecht folgen. Er brach das Studium ab und wartet nun auf eine Ausbildungsstelle.
Ein Sachverständiger hat festgestellt, dass der Kläger mit einem digitalen Mehrkanalgerät sehr viel besser hören könnte. Dieses Gerät kostet ca. 4.000 €. Die AOK will dem Kläger nur einen Kostenanteil in Höhe des damals gültigen Festbetrages von 1.094,16 € zahlen. Den Rest kann der arbeitslose Kläger aber nicht aufbringen. Das Sozialgericht Dresden gab seiner Klage statt. Dazu der Vorsitzende der 18. Kammer, Jan Spitzer: "Hörgeschädigte haben Anspruch auf einen vollständigen Behinderungsausgleich nach dem Stand der Medizintechnik. Wenn sie mit einem digitalen Hörgerät wesentlich besser hören könnten als mit einem analogen, kann die Krankenkasse nicht behaupten, die bisherigen Hörgeräte seien ausreichend. Wenn es zum Festbetrag kein Hörgerät gibt, mit dem der Versicherte im Alltag mit Gesunden gleichziehen kann, dann ist der Festbetrag nicht bindend. Die Krankenkasse muss die vollen Kosten für das bessere Gerät tragen."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des SG Dresden vom 30.06.2005
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Dokument-Nr. 698
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