wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 28.07.2005
S 18 KR 398/02 -

Telefonieren ist ein menschliches Grundbedürfnis

Krankenkasse muss Kosten für Schwerhörigentelefon übernehmen

Telefonieren ist ein allgemeines Grundbedürfnis im Bereich der Kommunikation. Deshalb muss die Krankenkasse ein Schwerhörigentelefon bezahlen. Faktisch sind nämlich heutzutage alle Haushalte mit einem Telefon versorgt. Daher muss Schwerhörigkeit mit einem entsprechenden Telefon ausgeglichen werden. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Urteil vom 28. Juli 2005 entschieden.

Die 51-jährige schwerbehinderte Klägerin leidet an beiden Ohren an einer hochgradigen Schwerhörigkeit. Ein normales Telefon kann sie nicht benutzen. Sie benötigt einen besonderen Apparat mit einem Verstärker. Dieses Gerät leitet den Schall über die Knochen des Kopfes. Es kostet 154 €. Die AOK weigerte sich, die Kosten zu tragen.

Das Sozialgericht Dresden gab der Klage statt. Die Klägerin muss nur einen Eigenanteil von 20 € tragen. Soviel würde ein vergleichbares normales Telefon kosten. Heutzutage verfügen 97 % aller Haushalte in Deutschland über einen Festnetzanschluss. Telefonieren ist damit kein außergewöhnliches Bedürfnis, das nur bei einem besonderen Bedarf befriedigt werden muss. Vielmehr telefoniert heute de facto jeder.

Jan Spitzer, Vorsitzender der 18. Kammer: "1984 hatte das Bundessozialgericht Telefonieren noch nicht als allgemeines Grundbedürfnis anerkannt. Damals gab es noch mehrere Millionen Haushalte ohne Telefon. Das ist heute anders. Deshalb ist die Krankenkasse verpflichtet, die Behinderung der Klägerin auszugleichen und ihr das Telefonieren zu ermöglichen."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2005
Quelle: Pressemitteilung vom 12.08.2005

Aktuelle Urteile aus dem Krankenkassenrecht | Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 868 Dokument-Nr. 868

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil868

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?