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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 17.06.2020
- S 18 KR 967/19 -
Krankenkasse muss Fahrkosten bei stufenweiser Eingliederung übernehmen
Stufenweise Eingliederung ist Maßnahme der medizinischen Rehabilitation
Die Krankenkasse hat einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin Krankengeld erhält, auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort zu erstatten. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden. Der Anspruch ist beschränkt auf die Kosten der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse.
Mit der stufenweisen
SG: Stufenweise Wiedereingliederung stellt Maßnahme der medizinischen Rehabilitation dar
Im konkreten Fall war der Kläger an 10 Tagen von seinem Wohnort in Coswig zu seinem Arbeitgeber in Dresden gefahren, weswegen die
Gesetz sieht bei medizinischer Rehabilitation Fahrtkostenerstattung vor
Insgesamt sei aber wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch - das Konzept auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten ausgerichtet. Dies ergebe sich aus § 28 SGB IX und § 74 SGB V. Bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor. Diese trage zum Erfolg der Maßnahme bei, weil Krankengeld oder Übergangsgeld als Lohnersatzleistungen hinter dem eigentlichen Lohn zurückbleiben und die Kasse des Versicherten durch die täglichen Fahrten zum Arbeitgeber belastet würden.
Berufung noch möglich
Gegen das Urteil kann die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2020
Quelle: Sozialgericht Dresden, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28930
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