wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 25.03.2014
S 40 AS 1666/14 ER -

Jobcenter darf Hartz IV-Leistungen nach verweigerter Renten­antrag­stellung in Russland nicht allein wegen Verletzung der Mit­wirkungs­pflichten versagen

Russische Spätaussiedler erstreiten "Hartz IV"-Leistungen vor dem Sozialgericht Dresden

Das Jobcenter darf Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") nicht allein wegen der Verletzung der Mit­wirkungs­pflichten versagen, wenn sich die Antragsteller weigern, einen Rentenantrag in Russland zu stellen. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.

Die 62 und 63 Jahre alten verheirateten Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls kamen 1997 als Spätaussiedler nach Deutschland und sind arbeitslos. Sie besitzen sowohl die deutsche als auch die russische Staatsbürgerschaft. Das Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge forderte die Antragsteller auf, einen Antrag auf Gewährung einer russischen Rente zu stellen. Dem kam der Ehemann nicht nach, da die Beantragung der Rente in Russland sehr kompliziert und kostenaufwändig sei. Die Antragsteller hätten im Übrigen die Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft beantragt. Daraufhin bewilligte das Jobcenter nur die Kosten der Unterkunft und versagte die Gewährung der Regelleistung. Der Ehemann hätte seine vorrangigen Rentenansprüche in Russland nicht beantragt und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Hiergegen wandten sich die Antragsteller vor dem Sozialgericht Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Versagen von Leistungen ohne weitere Prüfung rechtswidrig

Das Sozialgericht gab dem Antrag der Antragsteller statt und verpflichtete das Jobcenter zur monatlichen Zahlung von weiteren 700 Euro. Zwar müssen Hilfesuchende alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, also z.B. auch eine Rente beantragen. Kommen sie dem nicht nach, kann sich das Jobcenter allenfalls der vom Gesetz vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten bedienen. Es hätte entweder die Rente in Russland selbst beantragen oder Sanktionsmöglichkeiten und Erstattungsansprüche prüfen können. Rechtswidrig war es jedoch, die Leistungen ohne weitere Prüfung zu versagen und damit den Antragstellern die Existenzsicherung vorzuenthalten. Das Sozialgericht Dresden monierte außerdem, dass auch die Ehefrau von der Versagung betroffen war, obwohl sie sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt hatte.

§ 66 SGB I

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Ausländer | Hartz IV | ALG II | Jobcenter | Mitwirkungspflichten | Rentenantrag

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17940 Dokument-Nr. 17940

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss17940

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (3)

 
 
Melanie schrieb am 31.03.2014

Es heißt, "....kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen,..." Also warum ist es nicht gerechtfertigt? Miete wurde ja übernommen!? Mir wurden einst 15 % gestrichen, weil ich zu einem Termin nicht erscheinen konnte, weil meine Tochter mit hohem Fieber im Bett. Ich hatte aber VOR dem Termin im Amt angerufen, hatte mir durch Hausbesuch ein Attest vom Arzt besorgt - es wurde nicht anerkannt.... Man fragt sich schon ein wenig, wonach das Recht geht - oder wer das Recht es mal so und mal so auszulegen.

Feodora schrieb am 28.03.2014

Da sieht man es mal wieder. Asylanten haben alle Rechte und keine Pflichten.

hpweyer antwortete am 28.03.2014

Ihre Dummheit wird nicht nur durch diesen hetzenden Satz dokumentiert, sondern auch durch die Gleichstellung von Russlanddeutschen mit Asylanten. Wenn man keine Ahnung hat ist es manchmal besser die Klappe zu halten.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?