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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 25.03.2014
- S 40 AS 1666/14 ER -
Jobcenter darf Hartz IV-Leistungen nach verweigerter Rentenantragstellung in Russland nicht allein wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten versagen
Russische Spätaussiedler erstreiten "Hartz IV"-Leistungen vor dem Sozialgericht Dresden
Das Jobcenter darf Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") nicht allein wegen der Verletzung der Mitwirkungspflichten versagen, wenn sich die Antragsteller weigern, einen Rentenantrag in Russland zu stellen. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.
Die 62 und 63 Jahre alten verheirateten Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls kamen 1997 als Spätaussiedler nach Deutschland und sind arbeitslos. Sie besitzen sowohl die deutsche als auch die russische Staatsbürgerschaft. Das
Versagen von Leistungen ohne weitere Prüfung rechtswidrig
Das Sozialgericht gab dem Antrag der Antragsteller statt und verpflichtete das
§ 66 SGB I
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 17940
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