wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2007
S 25 AL 134/06 -

Vorstand einer Aktiengesellschaft erhält nicht den Schutz der Arbeitslosenversicherung

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, der gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses beantragt hatte, abgewiesen. Der in Wuppertal wohnende Kläger war nach jahrelanger versicherungspflichtiger Beschäftigung zum Vorstand einer Aktiengesellschaft bestellt worden. Die Beklagte hatte die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung abgelehnt.

Im Kern stritten die Beteiligten um die Auslegung zweier Normen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Nach § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist Voraussetzung für die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag, dass eine Versicherungspflicht nicht anderweitig besteht, zum Beispiel nach § 27 SGB III, der aber die versicherungsfreien Beschäftigten regelt. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III bestimmt, dass Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft versicherungsfreie Beschäftigte sind.

Der Kläger war der Ansicht, bei der Verweisung auf § 27 SGB III handele es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Im Übrigen sei die im Gesetz genannte Aktiengesellschaft mit seinem Arbeitgeber nicht vergleichbar. Bei diesem handele sich praktisch um eine "Ich-AG", die, anders als große Aktiengesellschaften, sehr wohl den Schutz der Arbeitslosenversicherung erhalten müsse.

Das Gericht hielt die Normen nicht für widersprüchlich. Deren Auslegung ergebe vielmehr, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich weisungsabhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig seien, während Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme bildeten. Diese Gruppe solle wegen ihres regelmäßig hohen Einkommens nicht den Schutz der Arbeitslosenversicherung erhalten. Eine Einzelfallbetrachtung verbiete sich, da es nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III nur auf die Rechtsform der Gesellschaft ankomme.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 20.11.2007

Aktuelle Urteile aus dem Aktienrecht | Sozialversicherungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Aktiengesellschaft | Arbeitslosenversicherung | Vorstandsmitglied

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5180 Dokument-Nr. 5180

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5180

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?