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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2016
- S 27 KR 629/16 -
BKK muss wegen unzulässiger Mitgliederwerbung Vertragsstrafe an AOK zahlen
Registrierung bei Online-Gewinnspielseite stellt keine ausdrückliche Einwilligung in Telefonwerbung zum Zwecke der Mitgliederwerbung dar
Das Sozialgericht Düsseldorf hat eine Betriebskrankenkasse wegen unzulässiger Mitgliederwerbung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 45.000 Euro an die AOK Rheinland/Hamburg verurteilt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende AOK und die beklagte BKK stehen im Wettbewerb zueinander. Die AOK schloss Dezember 2014 mit der BKK einen Unterlassungsvergleich. Danach hatte es die Beklagte unter Androhung einer
AOK beanstandet versuchte Abwerbung von Versicherten durch die BKK
In der Folgezeit kontaktierte ein von der BKK beauftragtes Unternehmen mehrere Versicherte der AOK, um diese abzuwerben. Die AOK sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung und forderte in drei Fällen jeweils 15.000 Euro
Wirksame Einwilligung in Telefonwerbung seitens der BKK nicht ausreichend dargelegt
Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation der AOK. Die BKK habe keine wirksame Einwilligung der kontaktierten Personen in die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2016
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/ra-online
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Dokument-Nr. 23326
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