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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2009
- S 35 AS 12/07 -
Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht auf Hartz IV-Leistungen anrechenbar
Nachzahlung ist eine zweckbestimmte Einnahme und damit kein Vermögen
Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") angerechnet werden darf, und damit einer Düsseldorfer Klägerin Recht gegeben.
Die Klägerin hatte in einem Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit erreicht, dass diese ihr für die Jahre 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von rund 9.200,00 Euro nachzahlen musste. Die Klägerin, die inzwischen von der ARGE Düsseldorf Arbeitslosengeld II bezog, erhielt diesen Betrag im Jahr 2005 und beließ ihn fast vollständig auf ihrem Konto. Die ARGE kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, die einige Vermögenswerte besaß, nun den Vermögensfreibetrag überschritten habe. Die ARGE hob ihre Bewilligung auf und forderte ihre Leistungen zurück.
Richter: Nachzahlung ist eine zweckbestimmte Einnahme
Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Sie sah die Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe zunächst als Einkommen an und stützte sich dabei auf den Grundsatz, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und
Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf ließ offen, ob ein derart erworbenes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 7700
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