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Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2006
- 48 AS 19/06 ER -
Umzugskosten sind bei auswärtiger Arbeitsaufnahme zu übernehmen
Die Umzugskosten eines Hartz IV-Empfängers müssen übernommen werden, wenn der Umzug in Zusammenhang mit dem Arbeitserwerb steht. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt im Fall einer allein erziehenden Mutter dreier Kinder.
Die zuvor arbeitslose Antragstellerin zog aufgrund einer neuen Arbeitsstelle von Berlin nach Neu-Isenburg. Dort lebte sie zunächst in einer leeren Wohnung und von ihren Kindern getrennt. Das Jobcenter hatte keine Umzugskosten bewilligt, weil der Antrag nicht rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme gestellt worden sei. Aus eigenen Mitteln den Umzug zu finanzieren war der Antragstellerin nicht möglich.
Der Antrag sei auch nicht deshalb verspätet, so das Gericht, weil er nicht vor der Arbeitsaufnahme gestellt wurde. Zu den Umzugskosten gehörten neben den eigentlichen Transportkosten auch Fahrkosten der Familienmitglieder und ggf. doppelte Mietzahlungen (Überschneidungskosten).
Die Trennung der Antragstellerin von ihren minderjährigen Kindern, die in der Zwischenzeit von der Großmutter in Berlin betreut wurden, machte das Verfahren besonders eilbedürftig.
Beschlüsse
vom 17.1.2006, Az 48 AS 19/06 ER
vom 18.1.2006, Az 48 AS 20/06 ER
vom 19.1.2006, Az 48 AS 21/06ER
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 06.02.2006
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Dokument-Nr. 4658
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