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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2013
- S 25 KR 525/12 -
Krankenkasse muss Kosten für Schiebe- und Bremshilfe für den Rollstuhl einer schwerbehinderten Sechsjährigen übernehmen
Gewährung des Hilfsmittels ermöglicht Bewegungsmöglichkeit außerhalb des Hauses und Integration in den Kreis Gleichaltriger
Die Krankenkasse ist verpflichtet die Kosten für eine Schiebe- und Bremshilfe für den Rollstuhl einer schwerbehinderten Sechsjährigen zu übernehmen. Die Gewährung des Hilfsmittels ermöglicht es dem Kind, Grundbedürfnisse wie die Bewegungsmöglichkeit außerhalb des Hauses und damit auch die Integration in den Kreis Gleichaltriger zu befriedigen. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main.
Die sechsjährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die von ihren
Krankenkasse lehnt Kostenübernahme für elektrische Schiebe- und Bremshilfe für Rollstuhl ab
Der behandelnde Arzt verordnete daher eine elektrische Schiebe- und Bremshilfe für den
Ebenfalls erkrankte Eltern sind ohne Hilfmittel nicht zur Unterstützung ihrer Tochter in der Lage
Der gegen die ablehnende Entscheidung der
Hinweise zur Rechtslage
§ 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Abs. 1 S.1: Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2013
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online
- BSG: Krankenkasse muss keinen Sportrollstuhl zur Verfügung stellen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2011
[Aktenzeichen: B 3 KR 10/10 R]) - SG Dresden: Schwerbehinderter hat auch bei Unterstützung durch Begleitperson Anspruch auf Elektrorollstuhl
(Sozialgericht Dresden, Urteil vom 20.01.2010
[Aktenzeichen: S 25 KR 365/08])
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Dokument-Nr. 15718
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