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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2013
S 25 KR 525/12 -

Krankenkasse muss Kosten für Schiebe- und Bremshilfe für den Rollstuhl einer schwerbehinderten Sechsjährigen übernehmen

Gewährung des Hilfsmittels ermöglicht Bewegungsmöglichkeit außerhalb des Hauses und Integration in den Kreis Gleichaltriger

Die Krankenkasse ist verpflichtet die Kosten für eine Schiebe- und Bremshilfe für den Rollstuhl einer schwerbehinderten Sechsjährigen zu übernehmen. Die Gewährung des Hilfsmittels ermöglicht es dem Kind, Grundbedürfnisse wie die Bewegungsmöglichkeit außerhalb des Hauses und damit auch die Integration in den Kreis Gleichaltriger zu befriedigen. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main.

Die sechsjährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die von ihren Eltern vertreten wird, leidet an einer genetisch bedingten tiefgreifenden Entwicklungsstörung. Sie kann aufgrund dieser Erkrankung allein weder gehen, stehen noch sitzen. Die Krankenkasse hat ihr deshalb bereits einen speziellen Rollstuhl bewilligt. In diesem Rollstuhl wird die Klägerin vor allem von ihrem Vater oder ihrer Mutter geschoben. Allerdings hat der Vater bereits einen Herzinfarkt mit nachfolgender Bypass-OP erlitten, während bei der Mutter erhebliche Wirbelsäulenbeschwerden bestehen.

Krankenkasse lehnt Kostenübernahme für elektrische Schiebe- und Bremshilfe für Rollstuhl ab

Der behandelnde Arzt verordnete daher eine elektrische Schiebe- und Bremshilfe für den Rollstuhl, die einschließlich Zubehör etwa 3.500 Euro kostet. Die Übernahme dieser Kosten hat die Krankenkasse abgelehnt. Für einen Ausgleich der Behinderung habe sie bereits durch die Kostenübernahme für den Rollstuhl gesorgt. Hiermit könne die Klägerin jedenfalls von ihrer Mutter im Nahbereich der Wohnung bewegt werden. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht.

Ebenfalls erkrankte Eltern sind ohne Hilfmittel nicht zur Unterstützung ihrer Tochter in der Lage

Der gegen die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse erhobenen Klage hat das Sozialgericht stattgegeben. Die Krankenkasse sei zur Gewährung von Hilfsmitteln verpflichtet, wenn hierdurch Grundbedürfnisse wie die Bewegungsmöglichkeit außerhalb des Hauses und damit auch die Integration in den Kreis Gleichaltriger befriedigt werden können. Die Klägerin habe dabei ein Recht, auszuwählen, welche Person ihr bei der Verwirklichung dieser Grundbedürfnisse hilft, also den Rollstuhl schiebt. Sie könne daher nicht allein auf ihre Mutter verwiesen werden. Vielmehr sei sie berechtigt, auch ihren Vater als Hilfsperson auszuwählen. Der Vater sei aber auch nach Ansicht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nicht mehr in der Lage, die Klägerin im Rollstuhl ohne die Schiebe- und Bremshilfe zu bewegen. Im Übrigen ist nach Ansicht des Gerichts auch die Mutter hierzu nicht fähig. Angesichts ihrer orthopädischen Erkrankungen und im Hinblick auf ihre sonstige körperliche Verfassung sei es ihr nicht möglich, ihre Tochter im Rollstuhl mit einem Gesamtgewicht von 60 kg ohne technische Hilfe schmerzfrei und sicher auch über Bordsteinkanten oder Treppenstufen zu bewegen. Im Ergebnis müsse daher die Krankenkasse die Kosten für die Schiebe- und Bremshilfe tragen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Abs. 1 S.1: Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2013
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online

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