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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.06.2015
S 26 AS 795/13 -

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Hartz IV-Sanktion trotz Krankschreibung zulässig

Behörde darf in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich Reise­unfähigkeits­bescheinigung verlangen

Einem Hartz IV-Bezieher dürfen die Leistungen ausnahmsweise auch gekürzt werden, wenn er zu einem Termin bei der Behörde nicht erscheint und hierzu nur eine Krankschreibung vorlegt, nicht aber die verlangte Reise­unfähigkeits­bescheinigung. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.

Der 50-jährige Kläger wurde wiederholt zu Gesprächsterminen bei der Hartz IV-Behörde eingeladen, zu denen er nicht erschien. Stattdessen legte er über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Daraufhin wurde er von der Behörde zu einem weiteren Termin geladen und dabei aufgefordert, im Falle der Verhinderung eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Rechtsanwalt des Klägers teilte hierzu unter Vorlage weiterer Krankschreibungen mit, der Termin solle gestrichen werden. Die Behörde kürzte in der Folge die Hartz IV-Leistungen des Klägers um 38,20 Euro monatlich für die Dauer von drei Monaten, da der Kläger ohne ausreichenden Grund zu dem Gesprächstermin nicht erschienen sei.

Sozialgericht weist Klage zurück

Das Sozialgericht Frankfurt hat die gegen die Sanktion erhobene Klage zurückgewiesen. Zwar reiche eine Krankschreibung im Regelfall aus, um die Nichtwahrnehmung eines Termins bei der Behörde zu entschuldigen. Die Behörde dürfe jedoch in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn der Hartz IV-Bezieher über einen längeren Zeitraum mehrere Termine versäume, hierfür stets Krankschreibungen vorlege und insoweit Zweifel bestünden, ob er tatsächlich unfähig sei, einen bloßen Gesprächstermin wahrzunehmen.

Kläger verweist auf schwerste gesundheitliche Probleme beim Gang zur Behörde

Der Kläger habe im Klageverfahren nicht einmal bestritten, reisefähig gewesen zu sein. Vielmehr habe er behauptet, nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Gesprächstermin wahrzunehmen, da die Auseinandersetzung mit der Behörde schwerste gesundheitliche Probleme bei ihm auslösen würde. Im Hinblick auf diese ungewöhnliche Erklärung habe es das Gericht als erforderlich angesehen, den behandelnden Arzt näher zur Erkrankung des Klägers und deren Auswirkung auf die Fähigkeit, Gesprächstermine wahrzunehmen, zu befragen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil der Kläger es abgelehnt habe, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2015
Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online

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Dokument-Nr.: 21397 Dokument-Nr. 21397

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Kommentare (8)

 
 
Wetekamp schrieb am 10.08.2015

/ironie ein/ Statt einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung, einen Asylantrag vorzulegen, würde die Angelegenheit 100 %ig entspannen. /ironie aus/

Peter Kroll schrieb am 05.08.2015

Hier geht es schlicht um das Demonstrieren von Stärke. Welcher Termin ist so wichtig, das man ihn einhalten müsste !? Ich würde sogar Verständnis aufbringen, wenn ein Sanktionierter mit einem BaseBall- Schläger sich zur Wehr setzen würde.....

Eter Roll antwortete am 10.08.2015

Lieber Peter, mit Gewalt erreichen sie gar nichts.

Armin antwortete am 10.08.2015

Gewalt ist nicht Lösung, aber ohne Gewalt geht es manchmal auch nicht, insbesondere bei regelmäßig inkompetenten Behörden ...

klaus butzer antwortete am 26.08.2015

zitat der raf;wo der blinde an der macht ist.

braucht der sehende gewalt!

ludwig erhardt antwortete am 10.08.2015

Gewalt ist, ein Mittel des unmittelbaren Zwanges!

Folglich will man damit erreichen, dass Etwas möglichst unverzüglich ändert.

Die Frage ist, welche Art der Gewalt setze ich, als Konsequenz, für welche Sachlage ein?

Werde ich unmittelbar mit einer Waffe bedroht, dann ist KÖRPERLICHR Gewalt zwingend geboten und erlaubt (Verhältnismässigkeit beachtend!).

Nun gibz es bekanntlich mehrere Arten der Gewalt, als da wären noch z.B.: geistige Gewalt, gesetzeskraft Gewalt, rechtsprechungs Gewalt,etc.

Man erkennt also, dass letzendlich nur eine Gewalt mit KÖRPERLICHER Gewalt entgegnet werdern darf!

gustav landauer schrieb am 05.08.2015

die näheren krankheitsbeschwerden wollte der man wohl aus erhalt seiner würde nicht angeben.

die frage wie denn die termine verlaufen sind die der proband eingehalten hat sind hier nicht aufgeführt...ein sachzusammenhang nicht ersichtlich hergestellt worden..auf almosen angewiesen sein,gegängelt zu werden für nichts weiter als überfleißige aktenverschieber..

kann gehörig an der würde und dem selbstwertgefühl eines 50 jährigen nagen..

der keine chance zur steuerhinterziehung hat.

seine würde zu achten und zu bewahren wäre aber auch eine verpflichtung der man sich nicht dem mann gegenüber entziehen kann.

welch depressionsverhinderndes angebot mit hinreichendem realitätsbezug hatte der schbearbeiter denn anzubieten...dass derartige

maßnahmen wegen efolgsverweigerung in betracht gezogen werden mussten???

im übrigen hätte das sozialgericht den krankheitsbesfund des arztes mehr geltung

geben können und den sachbearbeiter nach der

verlufskurve der sogenannten betreuung...und den erfolgsaussichten derartiger "VIELVERSPRECHENDER EINLADUNGEN"

wenn mannicht konkretes für einen efolg vorzuweisen hat,kann man sich den aufwand

mit einem telefonat unter verantwortlichen menschen auch sparen.wenn es nicht um eine sozialkontrolle der herrrschenden almosenverwaltung geht.wir haben in der sogenannten freien wirtschaft diese selbstverpflichtungsoption...so etwas könnte auch hier anwendung finden...man muss die leute ja nicht unnötig verdummmkommandieren..

wir sind nun auch nicht mehr bei kaiser willhelem......da darf man schon etwas eigenständiges von almosenempfängern erhalten..

kooperation ist auch eine pädagogische qualität..keine reine sachverwaltungsangelegenheit.

da wäre zufragen ob nicht pädagogen hier die besseren sachbearbeier wären.

schließlich sind diese hartz ivempfänger nicht als reine kostenverusacher zu betrachten,oder almosensklaven.etwas würde und eigenständiges denken und handeln sollte da schon belassen undzugemessen werden.

der besondere fall sollte den auch hinreichend und nicht wie hier vermeindlich ausreichend begründet sein.

wie gesagt wir sind mit unserer ethischen entwicklung nicht im letzten jahrtausend

stehen geblieben.

udo rocker schrieb am 05.08.2015

dass einem menschen der schon am existenzminimum hängt,der zu dem mit 50 jahren sehr schleche einstellungschancen hat noch der unterstützungsbetrag gekürzt wird,halte ich für eine wohl struckturelle impertinenz.die m.ea. nicht mit der verfassung übereinstimmt.da hätte man auch andere möglichkeiten gehabt.z.b. eine terminerneuerung.es ist hier unverständlicherweise mach ausgeübt worden,die

an macht missbrauch hranreicht.selbst wenn es

ausgerechnet an dem ort wiedereinglierungsjobs in rauen mengen gäben würde ist die krankschreibung als vollgültiger hinderungsgrund anzuerkennen.

alles andere wäre diskriminierungsverdächtig.

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