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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2006
- S 8 U 3800/03 -
Gesetzliche Unfallversicherung muss nicht für privaten Reitunfall aufkommen
Bei einem Ausritt erlitt die Klägerin schwerste Schädelverletzungen. Das von ihr ausgeliehene Pferd war hochgegangen, gestürzt und dabei auf die am Boden liegende Klägerin gefallen.
Das Sozialgericht Frankfurt entschied, dass der Klägerin kein Entschädigungsanspruch gegen die Unfallkasse Hessen zustehe. Der Unfall sei kein Arbeitsunfall, da keine versicherte Tätigkeit vorgelegen habe. Zwar seien auch Personen, die lediglich “wie Beschäftigte“ fremdnützig tätig seien, unfallversichert. Diese Voraussetzungen lägen jedoch hier nicht vor. Verfolge eine Person mit ihrem Verhalten im Wesentlichen eigene Angelegenheiten, so sei sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung tätig und stehe nicht unter Versicherungsschutz.
Die Klägerin, die seit ihrem 9. Lebensjahr Reitsport betrieb, wollte am Unfalltag mit einer Freundin ausreiten. Ihr eigenes Pferd war am Unfalltag erkrankt war. Die Klägerin lieh sich deshalb – wie schon öfter – ein anderes Pferd aus. Dass die Klägerin hiermit den eigentlich für die Betreuung des Pferdes zuständigen Personen aushalf, stehe – so das Gericht - hinter dem Eigeninteresse der Klägerin zurück. Ferner stelle die Betreuung des Pferdes durch die Klägerin einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst unter Reitkollegen dar, für welchen kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe.
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SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
Steht die Betreuung eines fremden Pferdes vorwíegend im eigenen Interesse, so besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII. Hiervon ist auszugehen, wenn die Klägerin ohnehin einen Reitausflug machen wollte, ihr eigenes Pferd nicht geritten werden konnte und die Klägerin schon mehrfach darum gebeten hat, das betreffende Pferd ausreiten zu dürfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2006
Quelle: ra-online, SG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 2467
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