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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.11.2017
- S 8 U 47/16 -
Sturz im Hotelzimmer während einer Dienstreise ist kein Arbeitsunfall
Ausüben einer privaten Tätigkeit schließt Anerkennung eines Arbeitsunfalls aus
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Sturz während einer Dienstreise dann keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt, wenn sich der Unfall bei einer privaten Tätigkeit ereignet.
Die 64-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls nahm im Juni 2015 für ihren Arbeitgeber an einer Konferenz in Lissabon teil. Am Tag nach dem Ende der Konferenz wollte die Klägerin von dem Telefon ihres Hotelzimmers ein Taxi rufen. Das Taxi sollte sie zu einer Autovermietung am Flughafen bringen, bei der sie ein Fahrzeug für eine im Anschluss an die
Sozialgericht verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies die hiergegen erhobene Klage zurück. Nicht jeder Unfall auf einer
Parkettboden und fehlender Handlauf in Hotelzimmer begründen keine "besondere Betriebsgefahr"
Das Gericht führte weiterhin aus, dass ein Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis zwar auch dann anzunehmen sei, wenn während der
Hinweise zur Rechtslage
§ 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
§ 2 Abs. 1 SGB VII
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2017
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de/ra-online
- Sturz bei nächtlichem Toilettengang auf Dienstreise ist kein Arbeitsunfall
(Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2015
[Aktenzeichen: S 31 U 427/14]) - Lehrerin duscht auf Klassenfahrt privat - Kein Arbeitsunfall bei Sturz unter der Dusche
(Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2008
[Aktenzeichen: B 2 U 31/07 R])
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Dokument-Nr. 25265
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