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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 12.10.2018
- S 7 P 23/18 -
Pflegegeld muss grundsätzlich nicht genau am 1. Kalendertag des Monats zur Verfügung stehen
Auszahlung des Pflegegeldes muss bei Feiertagen nicht vor dem Monatsersten erfolgen
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass Versicherte keinen Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes bereits vor dem Monatsersten haben, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Der im Lahn-Dill-Kreis lebende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezieht von der Knappschaft-Bahn-See Leistungen nach dem Pflegegrad 3 (Bescheid vom 18. Oktober 2017). Am 29. März 2018 erhob der Mann Klage mit dem Ziel der
Sozialgesetzbuch enthält keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des Anspruchs auf Pflegegeld
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Gießen wies zunächst darauf hin, dass das Sozialgesetzbuch 11. Buch - Soziale Pflegeversicherung - keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des hier streitigen Anspruchs auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2018
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 26622
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