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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 12.10.2018
S 7 P 23/18 -

Pflegegeld muss grundsätzlich nicht genau am 1. Kalendertag des Monats zur Verfügung stehen

Auszahlung des Pflegegeldes muss bei Feiertagen nicht vor dem Monatsersten erfolgen

Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass Versicherte keinen Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes bereits vor dem Monatsersten haben, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Der im Lahn-Dill-Kreis lebende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezieht von der Knappschaft-Bahn-See Leistungen nach dem Pflegegrad 3 (Bescheid vom 18. Oktober 2017). Am 29. März 2018 erhob der Mann Klage mit dem Ziel der Auszahlung des Pflegegeldes jeweils spätestens zum Monatsersten, im Falle eines Feiertags bereits vor dem Monatsersten. Die beklagte Knappschaft-Bahn-See verwies auf ihre Verwaltungspraxis, wonach sie das Pflegegeld jeweils zum Monatsersten anweise. Falle der Monatserste auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebe sich die Auszahlung auf den nächsten Werktag im Monat. Die Beklagte hielt diese Praxis für rechtmäßig.

Sozialgesetzbuch enthält keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des Anspruchs auf Pflegegeld

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Gießen wies zunächst darauf hin, dass das Sozialgesetzbuch 11. Buch - Soziale Pflegeversicherung - keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des hier streitigen Anspruchs auf Pflegegeld enthält. Daher sei auf die allgemeinen Regelungen in §§ 41, 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 1. Buch - Allgemeiner Teil - zurückzugreifen. Nach der gesetzlichen Regelung würden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches keine Regelung enthielten. Ansprüche auf Sozialleistungen entstünden, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Die Fälligkeit des Pflegegeldes hänge davon ab, wann die gesetzlich genannten Leistungsvoraussetzungen vorlägen. Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass der Anspruch jeweils am Anfang und nicht am Ende eines Kalendermonats fällig werde. Aus diesem Fälligkeitszeitpunkt ergebe sich aber nicht, dass das Pflegegeld grundsätzlich auch genau am 1. Kalendertag des Monats zur Verfügung stehen müsse. Da der fristgerechte Überweisungsauftrag und nicht der Eintritt des Leistungserfolges entscheidend sei, komme es weder auf die Abbuchung vom Schuldnerkonto bei der Knappschaft-Bahn-See noch auf die Gutschrift auf dem Konto des Versicherten an. Die Beklagte genüge ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Bezieher von Pflegegeld dann, wenn sie das Pflegegeld am 1. eines Kalendermonats anweise. Dies gelte unabhängig davon, wann dieses Geld auf dem Konto des Versicherten gutgeschrieben werde. Falle der 1. des Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag genüge die Beklagte ihrer Leistungsverpflichtung, wenn sie das Pflegegeld am erstmöglichen Termin nach Fälligkeit, also dem 1. Werktag im Monat anweise. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13.Oktober .2008.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2018
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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