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Sozialgericht Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 27.12.2017
- S 13 U 1826/17 -
Sturz eines Mechanikers während der Arbeit auf der Toilette ist kein Arbeitsunfall
Aufenthalt in betrieblicher Toilettenanlage ist grundsätzlich nicht unfallversichert
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Sturz während der Arbeitszeit auf der Toilette kein Arbeitsunfall ist. Bei der Verrichtung der Notdurft handelt es sich um eine eigenwirtschaftliche (= private, nicht unfallversicherte) Tätigkeit. Der Aufenthalt in der betrieblichen Toilettenanlage ist somit grundsätzlich nicht unfallversichert.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging ein 1969 geborener Mechaniker im Januar 2017 gegen 13 Uhr während seiner Arbeit auf die
Besuch der Toilette ist keine der unfallversicherten Tätigkeit zuzurechnende Handlung
Das Sozialgericht Heilbronn bestätigte jedoch die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Zum Zeitpunkt seines Sturzes in einer
Hinweis zur Rechtslage:
§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]:
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte [...]
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. [...]
§ 8 SGB VII:
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 [...] begründenden
Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:
So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2018
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
- Sturz auf betrieblich veranstaltetem Grillabend ist als Arbeitsunfall anzuerkennen
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 01.02.2018
[Aktenzeichen: S 18 U 211/15]) - Sturz bei nächtlichem Toilettengang auf Dienstreise ist kein Arbeitsunfall
(Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2015
[Aktenzeichen: S 31 U 427/14])
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Dokument-Nr. 25753
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