Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011
- S 1 SO 1329/11 -
Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln: Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten darf berücksichtigt werden
Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit des Hilfesuchenden nicht zu beanstanden
Die Heranziehung des nicht getrennt lebenden Ehegatten für die Übernahme von Bestattungskosten einer verstorbenen Hilfeempfängerin, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte der Kläger vom beklagten
Ehefrau des Klägers soll für Beerdigungskosten aufkommen
Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht bedürftig sei. Er könne die notwendigen
Nicht getrennt lebende Eheleute müssen sich auch finanziell gegenseitig unterstützen
Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage jedoch ab. Der im Sozialhilferecht geltende generelle Nachrangvorbehalt gebiete es, im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit des zur
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2011
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
- Sozialhilfeträger muss trotz leistungsfähiger Verwandter Bestattungskosten übernehmen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.2009
[Aktenzeichen: B 8 SO 23/08 R]) - Beerdigungskosten werden nicht immer vom Sozialamt erstattet
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 21.03.2006
[Aktenzeichen: 2 K 1862/04 ]) - Sozialhilfeträger muss mittelloser Erbin Beerdigungskosten für Ehemann trotz unterhaltspflichtiger Kinder erstatten
(Sozialgericht Speyer, Urteil vom 24.06.2008
[Aktenzeichen: S 3 SO 15/07])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 12053
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12053
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.