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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.02.2015
- S 1 U 2709/14 -
Gesundheitliche Störungen an Hals- und Lendenwirbelsäule eines Polsterers können nicht als Berufskrankheit anerkannt werden
Arbeitstechnische Voraussetzungen für Anerkennung einer Berufskrankheit nicht gegeben
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die gesundheitlichen Beschwerden eines Polsterers an seiner Hals und Lendenwirbelsäule nicht als Berufskrankheit anerkannt werden können.
Der 1959 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben 24 Jahre lang als Polsterer bei einem Möbelhersteller beschäftigt. Dabei musste er Möbelstücke und sonstige Arbeitsgegenstände mit Gewichten zwischen 10 und 40 kg heben und tragen. Im Jahr 2013 unterzog er sich zwei Bandscheibenoperationen an der
Sozialgericht verneint Vorliegen einer Berufskrankheit
Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht Karlsruhe ohne Erfolg. In Bezug auf die streitige Feststellung von Veränderungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2015
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 20620
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