Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2019
- S 15 AS 627/18 -
Jobcenter muss Schulkind im SGB II-Leistungsbezug Kosten für Anschaffung eines PC nicht erstatten
Anschaffung eines Computers sei durch den Regelbedarf abgedeckt
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Schulkind, das SGB II-Leistungen bezieht, keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Anschaffung eines internetfähigen PC durch das Jobcenter hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine
Schülerin stehen Leistungen zur Anschaffung eines PC weder als nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf noch als Leistung für Wohnungserstausstattung zu
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass ein
Gewährung eines Darlehens zur Schließung von Deckungslücken im Bereich einmaliger Bedarfe
Mit dem Argument der dauerhaften Nutzung könne man praktisch jede einmalige Anschaffung zu einem laufenden Bedarf erklären. Eine klare Grenzziehung zwischen einmaligem und laufendem Bedarf wäre nicht mehr möglich. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II komme deswegen nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber für die Schließung von Deckungslücken im Bereich einmaliger Bedarfe ausdrücklich eine Lösung vorgesehen habe: nämlich die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II. Über einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens, den das Gericht in Konstellationen wie der vorliegenden grundsätzlich für gegeben hält, war nicht zu entscheiden, denn die Klägerin hatte einen entsprechenden Antrag ausdrücklich nicht gestellt.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2019
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27928
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27928
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.