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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2019
S 15 AS 627/18 -

Jobcenter muss Schulkind im SGB II-Leistungsbezug Kosten für Anschaffung eines PC nicht erstatten

Anschaffung eines Computers sei durch den Regelbedarf abgedeckt

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Schulkind, das SGB II-Leistungen bezieht, keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Anschaffung eines internetfähigen PC durch das Jobcenter hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Schülerin der 8. Klasse eines Gymnasiums, bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und fünf jüngeren Geschwistern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie begehrte vom beklagten Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines internetfähigen PC. Diesen brauche sie für die Erstellung von Hausaufgaben, Referaten und Präsentationen sowie zur Kommunikation mit Schule und Lehrern. Im Haushalt befinde sich kein PC, den sie mitbenutzen könne. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Anschaffung eines Computers sei durch den Regelbedarf abgedeckt. Darüber hinaus könne sie Schulcomputer oder die in der Stadtbibliothek ihres Wohnorts vorhandenen Computer nutzen.

Schülerin stehen Leistungen zur Anschaffung eines PC weder als nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf noch als Leistung für Wohnungserstausstattung zu

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass ein PC zwar nicht unter die sogenannte Schulbedarfspauschale gem. § 28 Abs. II SGB II falle. Ein PC sei jedoch grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst und sei aus diesem zu finanzieren. Leistungen zur Anschaffung eines PC für schulische Zwecke zusätzlich zum Regelbedarf stünden der Klägerin weder als im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II noch als Leistung für Wohnungserstausstattung (§ 24 Abs. 3 SGB II) zu. Zwar könne aufgrund einer bei der Schulleiterin eingeholten Auskunft angenommen werden, dass ein internetfähiger PC für die Klägerin unabweisbar sei. Der von anderen Gerichten teilweise vertretenen Auffassung, es handele sich um einen laufenden Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II, weil die Bedarfslage eine dauerhafte sei, auch wenn deren Deckung durch eine einmalige Anschaffung erfolge, vermochte das Gericht nicht zu folgen.

Gewährung eines Darlehens zur Schließung von Deckungslücken im Bereich einmaliger Bedarfe

Mit dem Argument der dauerhaften Nutzung könne man praktisch jede einmalige Anschaffung zu einem laufenden Bedarf erklären. Eine klare Grenzziehung zwischen einmaligem und laufendem Bedarf wäre nicht mehr möglich. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II komme deswegen nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber für die Schließung von Deckungslücken im Bereich einmaliger Bedarfe ausdrücklich eine Lösung vorgesehen habe: nämlich die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II. Über einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens, den das Gericht in Konstellationen wie der vorliegenden grundsätzlich für gegeben hält, war nicht zu entscheiden, denn die Klägerin hatte einen entsprechenden Antrag ausdrücklich nicht gestellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2019
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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Kommentare (1)

 
 
Peter Kroll schrieb am 10.10.2019

DaS kIND HAT pECH: eINMAL WEIL EINIGE rICHTER kOMPLETT DEN bERUF VERFEHLT HABEN UND ZWEITENS WEIL SIE KEINE eINWANDERNDE IST:::

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