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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2015
- S 17 AL 3360/14 -
Drei Bewerbungen pro Woche als Verkäuferin für ledige 29jährige Arbeitslose zumutbar und möglich
Auch bei gesundheitlichen Einschränkungen stellen drei Bewerbungen pro Woche keine hohe Stressbelastung oder besonderen Zeitdruck dar
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass drei Bewerbungen pro Woche für eine ledige 29jährige Arbeitslose zumutbar und möglich sind und auch bei gewissen gesundheitlichen Einschränkungen keine hohe Stressbelastung oder einen besonderen Zeitdruck darstellen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundesagentur setzte mit Verwaltungsakte die für die Eingliederung erforderlichen Eigenbemühungen fest, da mit der Klägerin keine
Festsetzung von Eigenbemühungen ist nicht verhandelbar
Die Klage auf Aufhebung der Festgesetzten Eigenbemühungen blieb vor dem Sozialgericht Karlsruhe jedoch erfolglos. Die Festsetzung von Eigenbemühungen sei nicht verhandelbar, sondern stelle einen Verwaltungsakt dar. Das Gericht prüfe dahingehend lediglich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung.
Gesundheitlicher Zustand der Klägerin macht Bewerbung in der festgesetzten Intensität nicht unzumutbar
Daneben sei es der 1986 geborenen ledigen Klägerin zumutbar, drei Bewerbungen pro Woche abzuverlangen. Für Verkäufer - wie die Klägerin - gebe es eine Vielzahl an offenen Stellen auf dem Arbeitsmarkt. Die Klägerin habe selbst ausgeführt, dass es ihr bislang möglich gewesen sei, wöchentlich mindestens drei Bewerbungen zu tätigen. Des Weiteren erreiche der gesundheitliche Zustand der Klägerin keinen Grad, der eine
Modalitäten zum Umgang mit ausgehändigten oder zugesandten Stellenvorschlägen nicht zu beanstanden
Auch die in der streitgegenständlichen Festsetzung geregelten Modalitäten zum Umgang mit ausgehändigten oder zugesandten Stellenvorschlägen seinen nicht zu beanstanden. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2015
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 20915
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