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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2015
S 17 AL 3360/14 -

Drei Bewerbungen pro Woche als Verkäuferin für ledige 29jährige Arbeitslose zumutbar und möglich

Auch bei gesundheitlichen Einschränkungen stellen drei Bewerbungen pro Woche keine hohe Stressbelastung oder besonderen Zeitdruck dar

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass drei Bewerbungen pro Woche für eine ledige 29jährige Arbeitslose zumutbar und möglich sind und auch bei gewissen gesundheitlichen Einschränkungen keine hohe Stressbelastung oder einen besonderen Zeitdruck darstellen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundesagentur setzte mit Verwaltungsakte die für die Eingliederung erforderlichen Eigenbemühungen fest, da mit der Klägerin keine Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen war. Nachdem die von der Klägerin geltend gemachten "Änderungswünsche" im Widerspruchsverfahren keine Berücksichtigung fanden, erhob Sie Klage gegen die Festsetzungen.

Festsetzung von Eigenbemühungen ist nicht verhandelbar

Die Klage auf Aufhebung der Festgesetzten Eigenbemühungen blieb vor dem Sozialgericht Karlsruhe jedoch erfolglos. Die Festsetzung von Eigenbemühungen sei nicht verhandelbar, sondern stelle einen Verwaltungsakt dar. Das Gericht prüfe dahingehend lediglich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung.

Gesundheitlicher Zustand der Klägerin macht Bewerbung in der festgesetzten Intensität nicht unzumutbar

Daneben sei es der 1986 geborenen ledigen Klägerin zumutbar, drei Bewerbungen pro Woche abzuverlangen. Für Verkäufer - wie die Klägerin - gebe es eine Vielzahl an offenen Stellen auf dem Arbeitsmarkt. Die Klägerin habe selbst ausgeführt, dass es ihr bislang möglich gewesen sei, wöchentlich mindestens drei Bewerbungen zu tätigen. Des Weiteren erreiche der gesundheitliche Zustand der Klägerin keinen Grad, der eine Bewerbung in der festgesetzten Intensität unzumutbar mache. Zwar seien nach ärztlicher Einschätzung hohe Stressbelastungen und besonderer Zeitdruck auszuschließen. Allerdings vermochte das Gericht der dahingehende Einwand der Klägerin, dass ihr aufgrund dessen drei Bewerbungen in der Woche nicht zumutbar seien, nicht zu überzeugen, da sie sich gleichzeitig selbst in der Lage sehe, künftig wieder als Verkäuferin berufstätig zu sein. Für die ledige Klägerin im Alter von 29 Jahren, stelle es zur Überzeugung des Gerichts keine hohe Stressbelastung oder besonderen Zeitdruck dar, wöchentlich drei Bewerbungen zu schreiben.

Modalitäten zum Umgang mit ausgehändigten oder zugesandten Stellenvorschlägen nicht zu beanstanden

Auch die in der streitgegenständlichen Festsetzung geregelten Modalitäten zum Umgang mit ausgehändigten oder zugesandten Stellenvorschlägen seinen nicht zu beanstanden. Eine Bewerbung innerhalb von drei Kalendertagen, sowie die Mitteilung über das Ergebnis der Bewerbung innerhalb von vier Wochen sei möglich und zumutbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2015
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Closius schrieb am 21.04.2015

Na ja, 3 Bewerbungen pro Woche mögen zumutbar und möglich sein, ob sie sinnvoll sind ist eine andere Frage.

Die Bewerberin ist dabei nämlich nach kurzer Zeit am Arbeitsmarkt "verbrannt". Es wäre besser, sie bewirbt sich nur dort wo auch realistische Chancen auf Einstellung herrschen.

Aber das weiß und versteht man bei einer Behörde (Arbeitsagentur) und als Richter am Sozialgericht nicht. Dort wird man aus Steuermitteln lebenslang fürstlich alimentiert, was "bewerben" bedeutet, davon haben die keine Ahnung .....

JuHe antwortete am 28.04.2015

Jeder, der sich vernünftig bewirbt und arbeiten will, hat in Deutschland eine Chance für eine neue Stelle. Es ist nicht nur die regionale sondern eben auch eine deutschlandweite Bewerbung erforderlich. Eben dann auch branchenfremd, irgendeine Tätigkeit. Es ist ggf. auch Umzugswillen gefragt.

Was dem unterhaltverpflichteten Arbeitslosen/ALG2-Empfänger auferlegt wird und (unterhaltsrechtlich) zumutbar ist muss (eigentlich noch mehr) einem ungebundenem Arbeitssuchenden möglich sein. Die Frage ob er "Arbeitssuchend" ist oder "ALG2-Empfänger". Die ist in der "Eingliederungsvereinbarung" dann zu vereinbaren. Ob die Vereinbarung dann noch so heißen darf, wenn dessen Inhalt einseitig vom Amt bestimmt wird steht auf einem anderen Blatt. Dass über die Qualität einer Bewerbung nicht zu urteilen ist (außer sie hat zu einem neuen Job geführt), wird dies eben über Quantität gesteuert. Irgend eine Verpflichtung muss man sich aber auferlegen, um aus dem ALG2-Empfang raus zu kommen und damit vom Arbeitssuchenden ein Arbeitsfindender zu werden. Und ehrlich, wer nicht täglich nach einer Arbeit sucht, sucht der wirklich??? Hier wird nur 3x die Woche eine Bewerbung verlangt.

Was hat denn ein ALG2-Empfänger sonst tagtäglich zu tun während er "aus Steuermitteln ... alimentiert" wird, als sich eine Arbeit zu suchen? Etwa rauchen, saufen, Fernsehschauen? Dieses Klischee wollen wir doch bitte nicht bedienen.

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