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Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2009
- S 8 AS 1073/09 ER -
Hartz IV: Anspruch auf Zahlung des vollen Regelsatzes auch bei möblierter Wohnung
Abzug von Pauschalbetrag wegen Vollmöblierung unzulässig
Ein Hartz IV-Empfänger, der eine möblierte Wohnung mietet, hat Anspruch auf Erhalt des vollen Regelsatzes für Unterkunft und Heizung durch den Grundsicherungsträger. Ein Abzug eines Pauschalbetrages von 20,- Euro für "Vollmöblierung" von den Kosten der Unterkunft mit der Begründung, diese Kosten seien bereits anteilig in der Regelleistung enthalten, ist nicht zulässig. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.
Der Antragsteller, der ein möbliertes Zimmer in einem Hotel / Gästehaus bewohnt, begehrte im Rahmen eines Eilverfahrens vorläufig die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin hatte ihm Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, jedoch unter Abzug eines Betrages von 20 € monatlich für die Vollmöblierung gewährt. Nach Auffassung der Antragsgegnerin entspreche dies den Empfehlungen der kommunalen SGB II-Träger in Baden-Württemberg, die diese zur einheitlichen und gleichberechtigten Leistungsgewährung anwendeten. In der Regelleistung seien 8,05 % Aufwendungen für die Instandhaltung und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen enthalten. Bewohne ein Leistungsberechtigter eine voll möblierte
Mögliche Möbelnutzung grundsätzlich Teil der Gesamtmietkosten und nicht davon trennbar
Dieser Argumentation folgte das Sozialgericht Karlsruhe nicht und verpflichtete die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorläufig weitere 20 € monatlich an Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. In den Gründen ihrer Entscheidung führte sie aus, der Abzug eines Betrages von 20 € monatlich für die Vollmöblierung sei unzulässig. Die in der Miete enthaltene anteilige Vergütung für die Zurverfügungstellung und Nutzungsberechtigung von Möbeln (Miete für eine möblierte Wohnung) sei grundsätzlich Teil der Gesamtkosten der Mietsache und von diesen regelmäßig nicht trennbar – es sei denn bei bestehendem Wahlrecht (Mietmöglichkeit eines Zimmers wahlweise möbliert od. unmöbliert), für das im zugrundeliegenden Fall kein Anhaltspunkt vorlag –. Die Gebrauchsüberlassung von Möbeln, welche Bestandteile der
Kosten der Unterkunft müssen angemessen sein
Dass die Kosten auch einer möblierten
Ersparen von Kosten für Neuanschaffungen durch möbliertes Wohnen
In dem für die „Möblierung“ einer Unterkunft zu zahlenden Mietanteil seien nicht nur Kosten für die Abnutzung der Sachen, die aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache „möblierte Unterkunft“ folge, sondern auch - mit einem deutlich höheren Anteil - Kosten für die Nutzungsüberlassung als solcher enthalten, mithin dafür, dass sich der Mieter die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände erspare. Letztere sei jedoch – jedenfalls bei erstmaliger Anschaffung – nicht von der Regelleistung umfasst, was aus der Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II folge, wonach Kosten für „Erstausstattungen für die
Grundlage für Pauschalberechnung nicht nachvollziehbar
Schließlich begegne die Bildung einer
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 26.03.2009
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Dokument-Nr. 8241
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