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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2007
S 8 U 2016/07 -

Herzinfarkt beim Nordic Walking ist kein Arbeitsunfall

Tätigkeit war nicht die wesentliche Ursache für den Infarkt

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob der Herzinfarkt des Übungsleiters einer „Nordic-Walking-Gruppe“ während einer Übungsstunde als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Dies hat es verneint.

Die - zwischen den Beteiligten unstreitig in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte - Übungsleiter-Tätigkeit des Klägers für einen eingetragenen Verein sei nicht die wesentliche Ursache für den Herzinfarkt gewesen und begründe daher keine Eintrittspflicht der Unfallversicherung, so die Urteilsgründe. Denn bei dem Kläger sei eine deutliche Stenosierung (Verstopfung) der Herzgefäße als - nicht versicherte - mögliche Ursache des Herzinfarkts nachweisbar.

Anlassgeschehen

Da sonstige wesentliche Besonderheiten in Bezug auf die Übungsstunde, die auf eine tätigkeitsbezogene erhebliche Überanstrengung hindeuten (wie z.B. der Streckenverlauf oder das Tempo), nicht nachgewiesen seien, stelle selbst bei feucht-warmen Witterungsverhältnissen die Übungsleitertätigkeit ein reines Anlassgeschehen für den Herzinfarkt dar, der auch bei anderen - alltäglichen - Verrichtungen eingetreten wäre. Dies gelte auch dann, wenn bis zum Herzinfarkt Symptome einer Herzerkrankung nicht erkennbar gewesen seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 14.06.2007

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Dokument-Nr.: 6472 Dokument-Nr. 6472

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