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Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 07.01.2014
- S 13 KR 379/13 -
Apotheker ist bei angekreuztem "aut idem"-Feld auf einem auf Rezept trotz bestehendem Rabattvertrag an Verordnung des Arztes gebunden
Verordnungs- und Therapiehoheit liegt beim behandelnden Arzt
Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Apotheker an die Medikamentenverordnung eines Arztes auf einem Rezept gebunden ist. Gibt der Arzt auf der Verordnung ein Medikament detailliert an und kreuzt zudem das "aut idem"-Feld an, darf vom Apotheker auch bei einem bestehenden Rabattvertrag mit einem anderen Hersteller kein anderes Arzneimittel abgegeben werden. Die Verordnungs- und Therapiehoheit liegt dann letztlich beim behandelnden Arzt.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein
Angekreuztes "aut idem"-Feld schließt Abgabe eines anderen Arzneimittels aus
Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Klage des Apothekers statt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Verordnungs- und Therapiehoheit letztlich beim behandelnden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2014
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online
- Apotheke darf Kunden bei Rezepteinlösung keine Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente gewähren
(Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 29.04.2013
[Aktenzeichen: 21 K 1887/11]) - Apotheke darf nicht auf Erhebung der Rezeptgebühr verzichten
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.03.2011
[Aktenzeichen: 13 LA 157/09])
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Dokument-Nr. 17530
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