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Sozialgericht Mainz, Hinweisverfügung
- S 15 AS 438/13 ER -
Hartz IV: Kürzung von Leistungen nur bei mit Absicht herbei geführter Kündigung zulässig
Billigendes in Kauf nehmen einer Kündigungen und damit einhergehender Verdienstausfall stellt keine Absicht dar
Das Sozialgericht Mainz hatte sich im Rahmen eines Eilantrages mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen das Jobcenter das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") mindern darf, wenn der Leistungsbezieher die Kündigung für eine geringfügige Beschäftigung erhält. Das Gericht entschied, dass eine Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Regelungen nur dann vorliegt, wenn eine Kündigung tatsächlich mit "Absicht" herbeigeführt wurde. Wird eine Kündigung und ein damit einhergehender Verdienstausfall durch eigenes Handeln nur billigend in Kauf genommen, stellt dies noch keine Absicht dar, die zu einer Minderung der Leistungen führt.
Die aus Mainz stammende Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls war in Privathaushalten als Haushaltshilfe beschäftigt. Zusätzlich bezog sie Arbeitslosengeld II vom
Pflichtverletzung liegt nach gesetzlichen Regelungen nur bei absichtlich herbei geführter Kündigung vor
In einem Hinweis an das
Aufgrund des Hinweises des Sozialgerichts hob das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Sozialgericht/ra-online
- Hartz IV: Keine Leistungskürzung sofern Arbeitsangebot gegen arbeitsrechtliche Grundsätze verstößt
(Sozialgericht Gießen, Urteil vom 25.11.2011
[Aktenzeichen: S 22 AS 869/09]) - Hartz IV: Vergessener Termin beim Jobcenter muss nicht Leistungskürzung zur Folge haben
(Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 06.10.2011
[Aktenzeichen: S 21 AS 2853/11])
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Dokument-Nr. 16185
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