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Sozialgericht München, Urteil vom 17.07.2020
S 7 KR 1719/19 -

Anspruch auf Krankengeld bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung

Meldungsversäumnis wegen unzureichender Büroorganisation des Arztes führt nicht zum Verlust des Krankengeld­anspruchs

Einem Arbeitnehmer steht Krankengeld auch dann zu, wenn er das Attest für die fortdauernde Krankschreibung bei seiner Krankenkasse erst verspätet vorlegt, weil der untersuchende Arzt es ihm erst nachträglich zugeleitet hatte. Dies hat das SG München kürzlich so entschieden (Urteil vom 17.06.2020, S 7 KR 1719/19).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer hatte sich an einem Montag um eine erneute Krankschreibung bemüht. Der Arzt hatte diese aber wegen einer fehlenden Schreibkraft nicht noch am gleichen Tag ausgestellt, sondern sie dem Patienten erst am folgenden Samstag übermittelt. Obwohl der Arbeitnehmer die Bescheinigung noch am gleichen Tag auf den Weg gebracht hatte, wollte die Krankenkasse ihm das Krankengeld für die Zeit zwischen der Untersuchung und dem Erhalt der Bescheinigung verweigern. Schließlich hätte sich der Betroffene auch per Telefon oder Fax weiterhin krankmelden können.

SG: Unzureichende Organisation des Arztes ist Risiko der Kasse

Das Sozialgericht München ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die unzureichende Büroorganisation des Arztes liege hier in der Risikosphäre der Krankenkasse. Schließlich bediene sich die Krankenkasse ausdrücklich dafür zugelassener Kassenärzte. Wenn dieser Arzt nicht in der Lage ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich nach Untersuchung auszustellen, muss die Krankenkasse sich diese Versäumnis zurechnen lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2020
Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/ab)

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