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Sozialgericht München, Urteil vom 10.08.2022
- S 7 KR 2383/21 -
Keine Kostenerstattung für das Konservieren befruchteter Eizellen
Kostenerstattung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht vorgesehen
Die gesetzlichen Krankenkassen handeln rechtmäßig, wenn sie die Kostenerstattung für das Kryokonservieren bereits befruchteter Eizellen verweigern. Dies hat das Sozialgericht (SG) München entschieden
Seit 2019 haben Versicherte einen Anspruch darauf, Ei- bzw. Samenzellen in flüssigem Stickstoff einfrieren zu lassen (Kryokonservierung), wenn dies wegen einer keimzellschädigenden Therapie notwendig ist, um eine spätere künstliche Befruchtung vornehmen zu lassen. Die Klägerin, bei der eine Krebserkrankung diagnostiziert worden war, beantragte bei der
Klage auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse erfolglos
Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Auch wenn es sich bei der Kryokonservierung bereits befruchteter
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2022
Quelle: Sozialgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32124
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