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Sozialgericht Münster, Urteil vom 28.06.2018
- S 11 SO 176/16 -
Kein Anspruch auf Sozialhilfe bei zumutbarer Selbsthilfe
Bei bereits sichergestellter Bestattungsvorsorge muss zusätzlicher privater Bestattungsvorsorgevertrag gekündigt und Vermögen zur Selbsthilfe genutzt werden
Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die spätere Bestattung anderweitig gesichert ist. Dies entschied das Sozialgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau ihr Grundstück frühzeitig an ihren Sohn übertragen. Anlässlich dessen verpflichtete sich der Sohn notariell, die Kosten der Bestattung der Mutter später zu tragen. Jahre darauf musste die Frau in ein Pflegeheim ziehen und schloss einen
Angemessene Bestattungsvorsorge bereits durch Verpflichtung des Sohnes gewährleistet
Im folgenden Gerichtsverfahren gab das Sozialgericht Münster dem Kreis Steinfurt Recht. Es könne offen bleiben, ob der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2018
Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 26412
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