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Sozialgericht Münster, Beschluss vom 21.06.2019
- S 17 KR 1206/19 ER -
Wechsel des Pflegedienstes auch bei Intensivpflege möglich
Versicherter hat keinen Anspruch auf durchgängige Durchführung der häusliche Krankenpflege vom selben Pflegedienst
Das Sozialgericht Münster hat entschieden, dass ein Versicherter keinen Anspruch darauf hat, dass die häusliche Krankenpflege durchweg vom selben Pflegedienst durchgeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn zum einen andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste offensichtlich in der Lage sind, die Krankenpflege ebenfalls fachgemäß durchzuführen und zum anderen keine persönliche, einen Wechsel erschwerende Bindung des Versicherten an eine bestimmte Pflegeperson vorliegt.
Im vorliegenden Fall hatte die
Krankenkasse ist Wechsel vom teureren zum preiswerteren Pflegedienst zu ermöglichen
Das Sozialgericht Münster lehnte den Antrag ab. Zwei andere von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2019
Quelle: Sozialgericht Münster/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27583
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