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Sozialgericht Speyer, Urteil vom 24.01.2012
- S 15 U 40/10 -
Sturz vor der Dusche auf der Dienststelle kann Arbeitsunfall darstellen
Dusche vor Dienstantritt diente als Herstellung der Einsatzfähigkeit für Tätigkeit als Rettungsassistent
Rutscht ein Rettungssanitäter auf dem Weg in die Dusche auf seiner Dienststelle vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit aus, kann ein Arbeitsunfall im Sinne der Unfallversicherung vorliegen. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn ein Rettungssanitäter in den Sommermonaten den über sieben Kilometer langen Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad zurückgelegt hat und das Duschen aus der Sicht des Rettungssanitäters notwendig war, um für seine Tätigkeit einsatzfähig zu sein. Dies entschied das Sozialgericht Speyer.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist beruflich als Rettungssanitäter tätig. Er fuhr im Sommer mit dem Fahrrad zur Arbeit und legte hierbei eine Strecke von über sieben Kilometern zurück. Er beabsichtigte auf seiner Dienststelle zu duschen, da er dies wegen des potentiellen Körperkontaktes mit Patienten für notwendig hielt, um für seine Tätigkeit als Rettungsassistent einsatzfähig zu sein. Auf dem Weg in die
Unfallkasse verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung als
Duschen stellt so genannte gemischte Tätigkeit im Sinne der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Arbeitsunfall dar
Das Sozialgericht Speyer gab der hiergegen erhobenen Klage statt und stellte fest, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2012
Quelle: Sozialgericht Speyer/ra-online
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Dokument-Nr. 13280
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