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Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2019
- S 18 AS 2033/19 ER -
Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft kann auch bei getrennten oder mehreren Wohnungen vorliegen
Eine allein auf eine einzige Wohnung konzentrierte Sichtweise entspricht nicht mehr realen Gegebenheiten
Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft ist nicht zwingend erforderlich ist, dass diese in einer einzigen Wohnung vollzogen wird. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann auch bei getrennten Wohnungen von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Die Antragsteller begehrten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II. Strittig war insbesondere die Frage, ob diese mit weiteren Personen, die unter einer anderen Wohnanschrift gemeldet waren, in einer
Zusammenleben auch in mehreren Wohnungen möglich
Das Sozialgericht Stuttgart lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2019
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27787
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