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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 10.03.2014
S 19 KR 2728/11 -

Fortlaufender Bezug von Krankengeld: Neubescheinigung der Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig vorgelegt werden

Versicherter muss zur Vermeidung von Lücken Weiterbescheinigung rechtzeitig vor Ablauf der bisherigen Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung veranlassen

Versicherte müssen für den fortlaufenden Bezug von Krankengeld die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Ablauf des Arbeits­unfähigkeits­zeit­raumes durch einen Arzt bescheinigen lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Freitag fällt und der Versicherte erst am Montag seinen Arzt zur Fortbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aufsucht. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Freitag, den 31. Dezember 2010 arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld. Die darauf folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde am Montag, den 3. Januar 2011 ausgestellt. Die beklagte Krankenkasse hat die Fortgewährung des Krankengeldes unter Verweis auf die Lücke ab dem 1. Januar 2011 abgelehnt.

Rechtzeitiges Kümmern um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf der bisherigen Attestierung ist Aufgabe des Versicherten

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht Stuttgart ohne Erfolg, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsattestierung eine Obliegenheit des Versicherten ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Sonntag fällt und der Versicherte am darauffolgenden Montag seinen Arzt zur Weiterbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aufsucht. Da der Anspruch auf Krankengeld erst am Folgetag nach der ärztlichen Feststellung entsteht, muss der Versicherte zur Vermeidung von Lücken vor Ablauf der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit die Weiterbescheinigung veranlassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2014
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 18806 Dokument-Nr. 18806

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