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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 02.08.2019
- S 27 KR 4067/17 -
Anspruch auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung nur bei außergewöhnlich schwerwiegenden Erkrankungen
Notwendigkeit der Hilfsmittel in unveränderter Form auf Dauer bei möglichen Therapieoptionen nicht begründet
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Versicherte keinen Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln als langfristige Heilmittelbehandlung haben, wenn sie nicht unter außergewöhnlich schwerwiegenden Erkrankungen mit massiven Auswirkungen leiden, bei denen durch Therapien keine Veränderungen erzielt werden können und damit nicht feststeht, dass die Heilmittel grundsätzlich in unveränderter Form auf Dauer notwendig sein werden.
Bei der Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens lagen insbesondere eine chronische Cervikobrachialgie links bei mehrsegmentalen Bandscheibenprotrusionen und neuroforminalen Stenosen vor, ein Zustand nach zweifach operiertem Clivuschordom mit cervikaler Stabilisierung durch Beckenkamminterponat und ein Zustand nach Clippung eines Arterie vertebralis-Aneurysmas rechts. Die Klägerin begehrte die Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung mit manueller
SG verneint Anspruch auf Genehmigung einer Langfristverordnung
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Bei den in der Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie aufgeführten Erkrankungen sei vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs auszugehen. Bei mit Schwere und Dauerhaftigkeit mit den Diagnosen aus der Anlage 2 vergleichbaren funktionellen/strukturellen Schädigungen könnten die notwendigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2019
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28054
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