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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29.09.2017
- S 3 AL 1615/17 -
Anspruch auf Leistungsbewilligung endet nicht aufgrund Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit
Arbeitsunfähige Arbeitslose müssen nicht wie gesunde Arbeitslose erreichbar sein und sich im Nahbereich der Agentur für Arbeit aufhalten
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass einem Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 SGB III der Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs der Agentur für Arbeit nicht entgegensteht. Aus dem Wortlaut des § 146 Absatz 1 Satz 1 SGB III geht nicht hervor, dass die Leistungsfortzahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit endet, wenn die Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit und während des Zeitraums mit Anspruch auf Leistungsfortzahlung eintritt.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten darüber, ob dem Kläger
Agentur für Arbeit hebt Leistungsbewilligung wegen fehlender Erreichbarkeit auf
Anfang Dezember 2016 erkundigte sich der im Bezug von
Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs der Agentur für Arbeit steht Anspruch auf Leistungsfortzahlung nicht entgegen
Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klage statt. Einem Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 SGB III stehe der Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 26274
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