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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.03.2018
- S 4 R 5335/17 -
Architekt kann als Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens nicht von Rentenversicherungspflicht befreit werden
Befreiung von der Versicherungspflicht setzt Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit eines Architekten voraus
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für einen Architekten, der als Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens tätig wird, mangels Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit nicht in Betracht kommt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte ein Studium der Architektur abgeschlossen. Er war zunächst bei einem Architekturbüro als
SG verneint Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Die Beklagte habe den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu Recht abgelehnt. Der Kläger leiste als Fremdgeschäftsführer nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis in mehr als nur geringfügigem Umfang, weswegen er der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterfalle. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI komme nicht in Betracht. Diese setze voraus, dass der Kläger eine berufsspezifische Tätigkeit eines Architekten ausübe. Der Kläger gehe als Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens indes einer berufsfremden Tätigkeit nach. Daran ändere auch nichts, dass er bei seiner Tätigkeit die fachspezifischen Kenntnisse eines Architekten einsetzen könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2018
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Gesellschafter-Geschäftsführer mit Arbeitnehmerrechten eines leitenden Angestellten ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.03.2014
[Aktenzeichen: S 34 R 580/13]) - Geschäftsführer ohne Gesellschafterstatus sind nicht automatisch abhängig Beschäftigte
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.11.2006
[Aktenzeichen: L 1 KR 763/03])
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Dokument-Nr. 26359
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