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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 18.06.2019
- S 9 KR 1689/18 -
Erblich bedingte Netzhauterkrankung im Endstadium rechtfertigt wegen drohender Erblindung Kostenübernahme für Transkornealen Elektrostimulationstherapie durch Krankenkasse
Drohende Erblindung wertungsmäßig mit lebensbedrohlicher Erkrankung vergleichbar
Bei einer Erkrankung an Retinitis pigmentosa, einer erblich bedingten Netzhauterkrankung, besteht auf Grundlage des § 2 Abs. 1a SGB V ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Behandlung mit der Transkornealen Elektrostimulationstherapie unter Verwendung des OkuStim-Systems, wenn sich die Krankheit nahe dem Endstadium und damit der nahe Erblindung befindet, da eine medizinische Therapie derzeit nicht zur Verfügung steht und die Transkorneale Elektrostimulationstherapie eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bietet. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens stritten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Behandlung mit der Transkornealen Elektrostimulationstherapie hat. Die Klägerin, die an Retinitis pigmentosa nahe dem Endstadium erkrankt ist, beantragte bei der Beklagten zunächst die Übernahme der Kosten für die Behandlung mit der Transkornealen Elektrostimulationstherapie unter Verwendung des OkuStim-Systems. Nach Ablehnung des Antrags auf Kostenübernahme führte die Klägerin diese Behandlung auf eigene Kosten seit Januar 2018 durch. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit der Begründung zurück, dass es sich bei Retinitis pigmentosa weder um eine akut lebensbedrohliche Erkrankung noch um eine damit wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung handle und zudem auch keine Anhaltspunkte für eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf vorliegen.
SG bejaht nicht fernliegende positive Einwirkung der Transkornealen Elektrostimulationstherapie auf Krankheitsverlauf
Das Sozialgericht Stuttgart gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung aus § 2 Abs. 1a SGB V, da die drohende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2019
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27813
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