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Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 16.08.2019
- S 5 AS 811/16 -
"Glücksspieler" zur Rückzahlung von Hartz IV-Leistungen verpflichtet
Leistungsempfänger verkauft Haus zur Tilgung von Glücksspielschulden
Das Sozialgericht Wiesbaden hat entschieden, dass ein Empfänger von Hartz IV-Leistungen dazu verpflichtet ist, erhaltene Leistungen an das Jobcenter zurückzuzahlen, da er seine Hilfebedürftigkeit durch den Verkauf seines Hauses zur Tilgung von Spielschulden selbst herbei geführt hatte.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte das
Hausverkauf zur Tilgung von Spielschulden stellt keinen "wichtigen Grund" dar
Nach Überzeugung des Sozialgerichts Wiesbaden hatte der Kläger keinen "wichtigen Grund" sein Haus zu verkaufen, um mit dem Erlös seine Spielschulden zu begleichen. Ein
Kläger hätte hinsichtlich Drohungen der Kreditgeber Polizei um Hilfe bitten können
Das Gericht war jedoch der Überzeugung, dass es dem Kläger objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, die Polizei um Hilfe zu bitten. Es gäbe keinen Grund anzunehmen, dass die Polizei nicht in der Lage gewesen wäre, die Sicherheit des Klägers zu gewährleisten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2019
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online (pm/kg)
- Betroffener muss Hilfebedürftigkeit bei SGB II-Bezug nach einem Hausverkauf lückenlos offenlegen
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.01.2015
[Aktenzeichen: L 11 AS 1310/14 B ER]) - SG Mainz zur Berücksichtigung von Glücksspielgewinnen beim Bezug von "Hartz IV"
(Sozialgericht Mainz, Urteil vom 06.05.2014
[Aktenzeichen: S 15 AS 132/11])
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Dokument-Nr. 27911
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