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Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.01.2012
- L 3 AS 820/10 -
Verpflegungsmehraufwendungen können anrechnungsfrei bleiben
Leistungsantrag für Verpflegungsmehraufwendungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt
Vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder Spesen können in Höhe des steuerlich privilegierten Rahmens gemäß § 11 Abs. 3 SGB II a.F. anrechnungsfrei bleiben. Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht.
In dem vorzuliegenden Streitfall beantragten die Antragsteller (Vater, Mutter, Kind) Leistungen als so genannte Aufstocker. Der Vater war als Fernfahrer berufstätig und zwar regelmäßig von Sonntagabend bis Samstagmittag, teilweise auch übers Wochenende. Er erhielt ein Bruttoentgelt in Höhe von 1.390 Euro und zusätzlich Vergütungen für Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Samstagsarbeit nach gesonderter Vereinbarung im Arbeitsvertrag und Reisekosten nach den jeweiligen Betriebsvereinbarungen. Den Leistungsantrag lehnte das beklagte Jobcenter ab, weil keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Bei der Leistungsberechnung setzte es die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen als
Nachweis zweckentsprechender Verwendung der Leistung zwingend erforderlich
Die Klage blieb erfolglos. Das Sozialgericht entschied einerseits, dass vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2012
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14098
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