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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2013
- 4 B 426/13 -
"Deutsche Stimme Verlags GmbH" erhält kein Girokonto bei der Sparkasse
Bank muss Verlag, deren Geschäftsanteile nahezu ausschließlich die Nationaldemokratische Partei hält, kein Konto zur Verfügung stellen
Die Sparkasse ist nicht verpflichtet, der Deutsche Stimme Verlags GmbH ein Girokonto einzurichten und zu führen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat dieses Begehren für unbegründet angesehen. Damit blieb der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Verlages gegenüber der Sparkasse erfolglos.
Zur Begründung führte das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus, dass sich die Deutsche Stimme Verlags GmbH nicht auf einen Gleichbehandlungsanspruch mit anderen Unternehmen, insbesondere aus der Verlagsbranche, berufen könne. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setze voraus, dass die begehrte Leistung einem anderen tatsächlich erbracht werde, der – wie die sich auf eine Gleichbehandlung berufende GmbH – derselben Gruppe angehöre. Dies sei hier nicht der Fall. Die Sparkasse Meißen stelle keinem Unternehmen ein Konto zur Verfügung, das als Verlag mit Nähe zu einer politischen Vereinigung tätig sei. Die Deutsche Stimme Verlags GmbH, deren Geschäftsanteile nahezu ausschließlich die Nationaldemokratische Partei Deutschlands halte, sei aber eine im Rahmen der politischen Willensbildung geprägte Gesellschaft und dadurch mit anderen, politisch nicht geprägten Verlagen nicht vergleichbar. Diese von der Sparkasse Meißen herangezogenen Umstände rechtfertigten eine Ablehnung des Antrages.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2013
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 11.07.2013
[Aktenzeichen: 7 L 219/13]
- Vereinigung "DIE RECHTE" erhält vorläufig kein Girokonto bei der Sparkasse
(Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 05.04.2013
[Aktenzeichen: 12 L 139/13]) - Sparkasse muss Girokonto für NPD-Untergliederung führen
(Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 29.01.2013
[Aktenzeichen: 7 K 99/11]) - Kreisverbände der NPD haben keinen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei Sparkassen
(Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.10.2012
[Aktenzeichen: 2 L 147/10 und 2 L 95/09])
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Dokument-Nr. 17290
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