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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.01.2014
2 AR 4/14 -

Wer ist zuständig für die Schadensersatzklage der monegassischen Fürstenfamilie wegen Verletzungen des Persönlichkeits­rechts?

OLG Schleswig klärt Zuständigkeits­streit zwischen den Amtsgerichten Lübeck und Hamburg

Die Klage eines Mitglieds der monegassischen Fürstenfamilie wegen behaupteter Verletzung von Persönlichkeits­rechten durch die Bild­bericht­erstattung in der bundesweit vertriebenen Zeitschrift "Die Aktuelle" ist vor dem Amtsgericht Lübeck zu verhandeln. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Zuständigkeits­streit zwischen den Amtsgerichten Lübeck und Hamburg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mitglied der monegassischen Fürstenfamilie. Nachdem in der Zeitschrift "Die Aktuelle" im April 2013 ein sogenanntes Paparazzi-Foto von ihm erschienen war, ließ er über seinen Hamburger Anwalt den Zeitschriftenverlag abmahnen. Der Verlag gab eine Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nur einen Teil der vom Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Daraufhin verlangte der Kläger vor dem Amtsgericht Lübeck von dem in Bayern ansässigen Zeitschriftenverlag Zahlung der restlichen Anwaltskosten.

Amtsgerichte fühlen sich nicht zuständig

Das Amtsgericht Lübeck erklärte sich jedoch für unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg mit der Begründung, dass es an einem örtlichen Bezug zu Lübeck fehle und in Hamburg der Kanzleisitz des klägerischen Anwalts sei. Das Amtsgericht Hamburg sah sich ebenfalls als nicht zuständig an und legte den Zuständigkeitsstreit dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

OLG erklärt Amtsgericht Lübeck für zuständig

Das Oberlandesgericht entschied: Das Amtsgericht Lübeck ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Schadensersatzklage wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständig. Die Zeitschrift "Die Aktuelle" wird im ganzen Bundesgebiet vertrieben. Sie wendet sich nicht nur an einen lokalen oder regionalen Markt, sondern spricht Leser im ganzen Bundesgebiet an und damit auch im Bezirk des Amtsgerichts Lübeck. Damit ist dort eine gerichtliche Zuständigkeit als Ort der unerlaubten Handlung gegeben (§ 32 ZPO). Dies kann zum einen der Ort sein, an dem der Rechtsverletzer gehandelt hat, und zum anderen – wie hier – der Ort, an dem die Rechtsverletzung eingetreten ist.

Kläger ist bei der Wahl der örtlich zuständigen Gerichte grundsätzlich frei

Unter den verschiedenen örtlich zuständigen Amtsgerichten im ganzen Bundesgebiet hatte der Kläger die Wahl (§ 35 ZPO). Grundsätzlich ist ein Kläger bei der Ausübung dieser Wahl frei und braucht weder den Gerichtsstand auszuwählen, an dem geringere Kosten entstehen, noch muss er auf die Belange des Beklagten Rücksicht nehmen. Indem der Kläger das Amtsgericht Lübeck – und nicht das Amtsgericht Hamburg – angerufen hat, handelte er auch nicht rechtsmissbräuchlich. Dass das Amtsgericht Lübeck verhältnismäßig weit vom Sitz des beklagten Verlages entfernt liegt, ist dem nachvollziehbaren Umstand geschuldet, dass der klägerische Anwalt in Hamburg ansässig ist und sich offensichtlich für Gerichte in der Nähe seines Kanzleisitzes entschieden hat. Aus welchem Grund gerade das Amtsgericht Lübeck gewählt wurde, ist dabei nicht von Bedeutung. Es steht dem Kläger im Rahmen des fliegenden Gerichtsstandes jedenfalls frei zu testen, welches der Amtsgerichte im Umfeld der Kanzlei seiner Bevollmächtigten etwa besonders zeitnah oder am ehesten in seinem Sinne entscheidet.

Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lübeck nicht bindend

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lübeck an das Amtsgericht Hamburg ist nicht bindend. Er enthält nur eine Kurzbegründung in Form eines Klammerzusatzes. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den hier maßgeblichen Fragen des Begehungsortes der unerlaubten Handlung und des möglichen Rechtsmissbrauchs. Dazu bestand Anlass, nachdem beide Parteien ausführlich ihre Standpunkte dazu dargelegt hatten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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