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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.11.2019
- 5 MB 3/19 -
Opel Automobile GmbH muss Diesel-Fahrzeuge verschiedener Modelle umgehend zurückzurufen
Sorge um drohenden Reputationsschaden bei Opel muss hinter öffentliches Interesse am Schutz von Gesundheit und Umwelt zurücktreten
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Opel Automobile GmbH bestätigt, dass Diesel-Fahrzeuge verschiedener Modelle der Marke Opel umgehend zurückzurufen sind, um die Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umzurüsten.
Der sofortige
Anordnung des Rückrufs ist sofort vollziehbar
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück. Wie die erste Instanz ließ das Oberverwaltungsgericht offen, ob das Kraftfahrtbundesamt zu Recht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht oder ob diese, so die Opel Automobile GmbH, notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und den sicheren Betrieb der Fahrzeuge zu gewährleisten. Hierfür seien zum einen rechtliche Fragen zu klären, die gegebenenfalls eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich machten. Zum anderen gebe es technische Fragen, zu denen Sachverständige zu hören seien. Dies müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die bei offener Rechtslage vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Opel Automobile GmbH. Deren Sorge um einen drohenden Reputationsschaden habe gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Gesundheit und Umwelt zurückzutreten. Durch das Software-Update würden die Stickoxid-Emissionen der verbliebenen Fahrzeuge auf jeden Fall erheblich reduziert. Die Anordnung des Rückrufs ist damit sofort vollziehbar. Betroffen sind die Fahrzeugmodelle Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi aus den Jahren 2013 bis 2016.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2019
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28058
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