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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2016
- 11 A 17/16, 11 A 18/16 und 11 A 19/16 -
Klage von Gymnasiallehrern auf geringere Pflichtstundenzahl erfolglos
Regelung der Pflichtstundenzahl nicht rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen von Gymnasiallehrern gegen das Ministerium für Schule und Berufsbildung abgewiesen. Sie begehrten eine Pflichtstundenzahl von 24,5 statt 25,5 Stunden pro Woche.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatten beanstandet, dass die geltende Regelung in der Pflichtstundenverordnung gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoße, da die verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen nicht erfüllt seien. Die tatsächliche und im Laufe der Zeit deutlich angestiegene Arbeitsbelastung von Gymnasiallehrern sei nicht sorgfältig und nachvollziehbar ermittelt worden. Das Ministerium hatte demgegenüber darauf verwiesen, dass die seit 2014 geltende Pflichtstundenverordnung lediglich die alte Rechtslage fortgeschrieben habe.
VG weist Klage als unzulässig und unbegründet ab
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Es hält sie bereits für unzulässig, da die Kläger eine Verletzung von Begründungsanforderungen nicht rügen könnten. Darüber hinaus sei sie aber auch unbegründet. Die Regelung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht/ra-online
- Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Berliner beamtete Lehrer rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2007
[Aktenzeichen: OVG 4 B 4.07 bis 4 B 10.07 ]) - In Teilzeit beschäftigte Lehrer dürfen nur im Rahmen der Teilzeitquote zu Verwaltungsaufgaben herangezogen werden
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.07.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 16.14])
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Dokument-Nr. 23191
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