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Sozialgericht Leipzig, Gerichtsbescheid vom 28.01.2016
- S 17 AS 2325/15 -
Hartz IV: Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf Entfernung des Mietvertrags aus der Akte des Jobcenters
Speicherung des Mietvertrags zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters erforderlich und damit zulässig
Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage einer "Hartz IV"-Bezieherin auf Entfernung ihres Mietvertrages aus der Akte des Jobcenters abgewiesen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin beantragte beim
Übernahme von Sozialdaten in behördliches Formular stellt aufgrund möglicher Übertragungsfehler keine Alternative zur Speicherung der Vertragskopie dar
Das Sozialgericht Leipzig wies die Klage jedoch ab. Zwar stelle die Aufbewahrung einer Kopie des Mietvertrags in der Leistungsakte eine Verarbeitung von Sozialdaten dar, deren Zulässigkeit einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Jedoch sei die Speicherung des Mietvertrags zulässig und seine Kenntnis für den Beklagten zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich. Da zu den Leistungen nach dem SGB II auch solche für Unterkunft und Heizung gehörten, müssten dem
Erläuterungen
* - Nach § 84 Abs. 2 SGB X sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist (Satz 1) oder wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden (Satz 2). Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer Behörde im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Wann die Speicherung von Sozialdaten (un-)zulässig ist, ergibt sich aus § 67 c Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist das Speichern von Sozialdaten zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2016
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online
- Automatisierter Datenabgleich der Jobcenter zur Ermittlung von Kapitalerträgen nicht verfassungswidrig
(Bundessozialgericht, Urteil vom 24.04.2015
[Aktenzeichen: B 4 AS 39/14 R]) - Hartz IV: Vermieter hat keinen Anspruch auf Direktzahlung der Wohnungsmiete durch das Jobcenter
(Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.08.2015
[Aktenzeichen: L 7 AS 263/15])
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Dokument-Nr. 22393
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