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Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 03.05.2017
S 22 KR 75/16 -

Krankengeldanspruch besteht auch ohne förmliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt ausreichend

Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass der Anspruch auf Krankengeld im Einzelfall nicht zwingend voraussetzt, dass Arbeitsunfähigkeit förmlich bescheinigt wird. Ausreichend ist vielmehr eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der auch nicht zwingend als Vertragsarzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen sein muss.

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung und wird insbesondere dann gezahlt, wenn ein Versicherter infolge einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit arbeitsunfähig ist. Wegen derselben Krankheit wird Krankgeld längstens für 78 Wochen gewährt. Das (Brutto-) Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen (Brutto-) Arbeitsentgelts jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts.

Sachverhalt

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war nach einem erlittenen Polytrauma an einem Freitag aus einer stationären Anschlussheilbehandlung entlassen worden. Wegen ungünstiger Sprechzeiten des Hausarztes erhielt sie bei diesem erst am folgenden Dienstag einen Termin zur Untersuchung. Der Hausarzt bescheinigte ihr rückwirkend auf den Entlassungstag Arbeitsunfähigkeit.

Krankenkasse: Verspätete ärztliche Feststellung hat Verlust des Krankengeldanspruchs zur Folge

Die Krankenkasse verweigert eine Krankengeldzahlung und berief sich hierzu auf § 46 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)*. Die Krankenkasse war der Auffassung, dass die Klägerin bei dieser ärztlichen Feststellung bereits nicht mehr krankengeldberechtigt gewesen, so dass ihr die rückwirkende Bescheinigung auch keinen Krankengeldanspruch mehr habe verschaffen können. Dabei ist nicht nur das Krankengeld für die Zeit bis zur erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Streit, sondern für die gesamte Zeit seit Ende der stationären Behandlung. Die Krankenkasse steht insoweit auf dem Standpunkt, dass die einen Tag verspätete ärztliche Feststellung den Verlust des Krankengeldanspruchs für die noch folgenden 74 Wochen zur Folge habe.

SG bejaht Anspruch auf Krankengeld trotz fehlender förmlicher Bescheinigung

Das Sozialgericht Leipzig verwies in seiner Entscheidung darauf, dass bereits während der stationären Anschlussheilbehandlung ein Klinikarzt gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt hatte, dass die Klägerin für die nächsten fünf Monate (bis zum 7. März 2016) arbeitsunfähig sein werde. Das Gericht folgte daher der Argumentation der Klägerin, dass der Krankengeldanspruch - neben der hier unstreitigen Arbeitsunfähigkeit an sich - lediglich eine diesbezügliche ärztliche Feststellung voraussetze, hierfür aber keine besondere Form verlange. Es sei daher ohne Belang, dass durch den Klinikarzt, der im Übrigen auch nicht über eine Kassenzulassung verfügte, keine förmliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auf einem "Krankenschein" erfolgt sei. Es komme mithin nicht darauf an, ob und weshalb sich die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der Klinik an einem Freitag (20. November 2015) erst am darauffolgenden Dienstag (24. November 2015) bei ihrem Hausarzt vorgestellt habe. Die durch den Klinikarzt getroffene Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit wirke vielmehr fort und decke diese vermeintliche zeitliche Lücke ab.

Erläuterungen

* -  § 46 Satz 2 SGB V hat folgenden Wortlaut:

"Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage."

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2017
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online

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Dokument-Nr.: 24332 Dokument-Nr. 24332

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