Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 16.05.2019
- S 19 U 123/18 -
Unfallversicherungsschutz besteht auch nach Verlassen des direkten Weges aus Sicherheitsgründen
Gemeinsamer Weg und Öffnen eines Juweliergeschäfts mit weisungsbefugter Kollegin zur Vermeidung der Gefahr eines Überfalls sinnvoll
Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Wegeunfall auch dann vorliegt, wenn die Angestellte eines Juweliergeschäfts vom eigentlich direkten Weg abweicht und einen gewöhnlich vereinbarten Treffpunkt mit ihrer Vorgesetzten aufgesucht, um mit dieser gemeinsam das Geschäft zu öffnen.
Die 1978 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit fast 20 Jahren bei einem Juwelier beschäftigt. Auf ihrem
Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als
Unmittelbarer Weg wurde aus Sicherheitsgründen und nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Vernehmung des Eigentümers des Juweliergeschäfts als Zeugen schloss sich das Sozialgericht Osnabrück der Einschätzung der Klägerin an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass auch der Weg zum Parkhaus als versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nummer 1 SGB VII anzusehen sei, da auch dieser Weg der versicherten Beschäftigung zuzurechnen sei. Die Klägerin habe den unmittelbaren Weg nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie habe sich am nahegelegenen Parkhaus mit ihrer Kollegin, der Schlüsselträgerin und ihr gegenüber weisungsbefugten Geschäftsführerin, treffen wollen. Der Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft und auch das Öffnen des Juweliergeschäftes sei ein aus Sicherheitsaspekten dem Unternehmen dienender Grund und nicht nur eine nette Geste der Klägerin. Die Begleitung sei objektiv sinnvoll, da der Gefahr eines Überfalls begegnet werden solle, so das Gericht.
Hinweis zur Rechtslage
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
§ 7 Begriff
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
§ 8 Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. [...]
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2019
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27470
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27470
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.