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Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 23.01.2018
- S 42 KR 182/16 -
Gesetzliche Krankenversicherung muss Kosten für sogenannte Fettschürzenresektion erstatten
Auch Entstellung kann ausnahmsweise Krankheitswert haben und Operation rechtfertigen
Kostenübernahme einer sogenannten Fettschürzenresektion durch die gesetzliche Krankenversicherung Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet ist, einer Versicherten die Kosten für eine Fettschürzenresektion in Höhe von 5.712 Euro zu erstatten.
Die 1979 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Krankenschwester und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. In der Zeit von November 2013 bis Spätsommer 2015 nahm sie 46 kg ab. Sie wiegt seither bei einer Größe von 170 cm 73,5 kg. Die Klägerin beantragte im Juni 2015 unter Beifügung einer ärztlichen Empfehlung die Kostenübernahme einer Fettschürzenresektion durch die Beklagte. Nach Einholung einer Stellungnahme durch ihren medizinischen Dienst lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Die Haut sei durch gute Pflege reizlos, eine zu befürchtende optische Entstellung sei durch ein Mieder kompensierbar.
Am 13. Januar 2017 ließ die Klägerin die
Sozialgericht bejaht Anspruch auf Kostenerstattung
Das Sozialgericht Osnabrück gab der auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2018
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online
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Dokument-Nr. 19265
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