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Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 04.06.2019
S 2 SO 184/18 -

Volle Übernahme auch objektiv unangemessener Unterkunftskosten bei unmöglicher sonstiger Kostensenkung möglich

Verfügbarkeit einer angemessenen, günstigeren Wohnung für Rentnerehepaar aufgrund Gehbehinderung der Ehefrau zweifelhaft

Das Sozialgericht Mannheim hat entschieden, dass eine vollständige Übernahme auch objektiv unangemessener Unterkunftskosten möglich ist, wenn eine sonstige Kostensenkung für die Betroffenen unmöglich ist.

Die 75-jährigen Eheleute des zugrunde liegenden Streitfalls beziehen Altersrenten und ergänzend vom beklagten Kreis Grundsicherung im Alter. Sie bewohnen eine 62 qm große Wohnung für eine Bruttokaltmiete von 580 Euro. Die Klägerin ist gehbehindert und bewegt sich in der Wohnung mit Gehstock und Rollator fort. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) festgestellt. Inzwischen wurde ihr ein Rollstuhl verordnet. Der Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass nach den von einem Institut vorgenommenen statistischen Erhebungen in ihrem Umfeld eine Bruttokaltmiete von 461 Euro angemessen sei und forderte die Kläger auf, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Zunächst übernahm er aber für mehrere Jahre die tatsächlichen Kosten. Ab Mitte 2017 übernahm der Beklagte nur noch die von ihm für angemessen gehaltenen Kosten und bemängelte, dass die Kläger keine ausreichenden Bemühungen zur Kostensenkung nachgewiesen hätten. Die Kläger wandten ein, dass sie gerne in eine behindertengerechte Wohnung umziehen würden. Solche existierten aber nicht zu dem vom Beklagten genannten Mietpreis. Sie könnten nicht aus ihrer Gegend wegziehen, weil ihre Töchter eigens zugezogen seien, um sie pflegerisch zu unterstützen.

Verfügbarkeit einer angemessenen, günstigeren Wohnung zweifelhaft

Das Sozialgericht Mannheim gab den Klägern Recht und verurteilte den Beklagten, die Unterkunftskosten weiterhin voll zu übernehmen. Zwar sei die Wohnung der Kläger nach den vorliegenden statistischen Erhebungen zu teuer. Den betagten Klägern sei es jedoch nachvollziehbar nicht möglich, ohne Hilfe eine entsprechende Wohnung zu finden. Hilfestellung, etwa in Form von Übernahme von Maklerkosten, hatte der Beklagte nicht angeboten. Auch sei zweifelhaft, ob eine günstigere Wohnung, die den angesichts der Gehbehinderung der Klägerin speziellen Erfordernissen entspreche, verfügbar sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2019
Quelle: Sozialgericht Mannheim/ra-online (pm/kg)

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Kommentare (1)

 
 
bill bo schrieb am 18.08.2019

eine 62 qm grosse wohnung für 2 personen ist

sozial minderwertig und entwürdigend.den menschen stehen 82qm zu und einer einzlperson 74

u hier mal von grundrechtlicher würde und sozialstaatlichkeit zu sprechen...

was sich dieser staat hier mitlerweile anmasst ist verwerflich und gegendie gemeinschaft des souveränes gerichtet..den er amtsmissbräuchlich entmündigt hat.durch unterdrückung des gg-art 1u 20

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